Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Weiter geht gemäss KMU-Forum aus dem Text nicht hervor, ob der Verzicht auf die Herausgabe auch eine Befreiung der Entschädigung bedeutet.

Die IGaSG schlägt vor, dass die Entschädigungen durch die Versicherer offen gelegt werden sollen. SGB und KV begehren, dass die Informationspflicht i. S. von Art. 45 Abs. 1bis und 1ter VAG im VVG integriert werden. Gemäss SGHVR soll die Annahme von Begünstigungen seitens der Versicherer durch den Versicherungsmakler verboten werden. Der SBV beantragt, dass Leistungen der Versicherer an den Makler, welche nicht im direkten Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages erfolgen, nicht herausgegeben werden müssen. EKK begrüsst ebenfalls die Neuregelung der Entschädigung, beantragt aber eine Überarbeitung der Norm unter Berücksichtigung der Informations- und Transparenzpflichten.

Artikel 69 Vertretung und Haftung

1 Ob und in welchem Umfang eine Versicherungsmaklerin oder ein Versicherungsmakler ermächtigt ist, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss zu vertreten, beurteilt sich nach Massgabe der ihr oder ihm erteilten Vollmacht.

2 Wird die Vollmacht vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilen sich deren Bestand und Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Mitteilung.

3 Lässt eine Partei die Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags durch eine andere Person führen oder lässt sie sich beim Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so hat sie für deren Verhalten wie für ihr eigenes einzustehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen der betreffenden Partei und der anderen Person besteht.

VSV verlangt die Streichung der Bestimmung. Meex begrüsst die Regelung. SIBA beantragt, dass Abs. 3 als Rechtsvermutung formuliert wird. Gemäss SIRM stimmt die Formulierung der deutschen und französischen Fassung von Abs. 3 nicht überein.

Artikel 70 Aufgaben

1 Die Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten erfüllen bei der Beratung der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Pflichten.

2 Sie beraten die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer auf der Basis der vom Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte.

3 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und halten diese schriftlich fest.

Der SVV will Abs. 2 und Abs. 3 den Bestimmungen des deutschen VVG angleichen. Gemäss BS sollen die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten im E-VVG integriert werden. RMS beantragt die Einfügung einer analogen Regelung wie Art. 67 Abs. 3 E-VVG. FDP.Die Liberalen begehrt, dass kein Beratungsprotokoll bei Standardprodukten erstellt werden muss. Bei den übrigen Geschäften solle je nach Grad der Komplexität unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an das Beratungsprotokoll gestellt werden. Gemäss SVP, Groupe Mutuel und SIBA soll der Begriff „Versicherungsagent“ durch „gebundener Versicherungsvermittler“ ersetzt