Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
werden. Für den VSV besteht zwischen den Pflichten der Agenten und derjenigen der Mäkler ein Ungleichgewicht.
Artikel 71 Vertretung und Haftung
1 Die Versicherungsagentin oder der Versicherungsagent gilt als ermächtigt, im Namen des Versicherungsunternehmens Verträge abzuschliessen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Art ihrer oder seiner Tätigkeit gewöhnlich mit sich bringt.
2 Artikel 69 Absatz 3 gilt sinngemäss.
SVV und Groupe Mutuel wollen die bisherige Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten beibehalten. Altenburger LTD legal + tax beantragt die Streichung der gesetzlichen Abschlussvollmacht der Versicherungsagenten. Für den VSV besteht zwischen den Pflichten der Agenten und derjenigen der Mäkler ein Ungleichgewicht. Visana und SBV begehren, dass der Agent nur zum Abschluss von Verträgen ermächtigt sei, wenn er hiefür ausdrücklich die Befugnis erhalten habe. Für Lloyd’s ist es zweifelhaft, ob es für den Kunden vorteilhaft sei, dass es keine Vermittlungsagenten mehr geben werde.
4.1.10. 1. Titel / 10. Kapitel (Art. 72 – 75)
Der Schweizerische Anwaltsverband ist der Ansicht, dass bei der Datenbearbeitung durch die Versicherungsunternehmen der Schutz des DSG zu kurz greift, weshalb er diverse Änderungen und Zusätze im neuen VVG vorschlägt. Concordia regt an, dass die systematische Einreihung dieser Bestimmungen zu überprüfen sei. Nach KPT gilt es klar zur regeln, ob und falls ja in welcher Form eine Wissenszurechnung erfolgen soll (Art. 62 VE-VVG). Für EKAF ist es wichtig, dass die Regelungen von Art. 72 ff E-VVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge Anwendung finden.
Artikel 72 Besonders schützenswerte Personendaten
1 Bei kollektiven Personenversicherungen darf das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer keinen Einblick in besonders schützenswerte Daten der versicherten Person gewähren. Vorbehalten bleibt Artikel 73.
2 Das Versicherungsunternehmen stellt Unterlagen, welche besonders schützenswerte Daten der Versicherten enthalten oder mit denen solche Daten erhoben werden, den versicherten Personen direkt zu.
3 Die versicherten Personen dürfen nicht verpflichtet oder angehalten werden, solche
Unterlagen:
a. dem Versicherungsunternehmen über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zukommen zu lassen; oder
b. in Gegenwart der Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmers oder von dessen Vertreterinnen und Vertretern zu bearbeiten.
Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA, EKAF, Integration Handicap und Aids-Hilfe begrüssen die neue Regelung. Pro Mente Sana beantragt, strafrechtlich Sanktio-