Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

nen bei Verletzung von Abs. 3 einzuführen. Für Concordia ist Abs. 1 zu absolut formuliert und Abs. 3 müsse auch in Zukunft eine freiwillige Abwicklung des Schadenfalles via Arbeitgeber zulassen. SVV und SBV verlangen die Streichung des Artikels.

Artikel 73 Gesundheitsprüfung in der Kollektivversicherung

1 Sieht ein Kollektivvertrag mit einem Arbeitgeber vor, dass das Versicherungsunternehmen die Leistungen gegenüber einer versicherten Arbeitnehmerin oder einem versicherten Arbeitnehmer aufgrund einer Gesundheitsprüfung einschränken kann, und tritt dieser Fall ein, so teilt das Versicherungsunternehmen dies der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich mit. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist auf das Recht nach Absatz 2

hinzuweisen.

2 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, innert zwei Wochen dem Versicherungsunternehmen zu untersagen, den Arbeitgeber über die Einschränkungen in Kenntnis zu setzen.

3 Untersagt die versicherte Arbeitnehmerin oder der versicherte Arbeitnehmer die Benachrichtigung des Arbeitgebers, so ist der Arbeitgeber im Falle einer Verhinderung der versicherten Arbeitnehmerin oder des versicherten Arbeitsnehmers aus einem von der Einschränkung des Versicherungsunternehmen erfassten Grundes nur zur Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts verpflichtet, auch wenn ein Einzel- oder ein Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vorsieht.

SGB, ASIP, KV, SP, SVV, Grüne Partei, SBV, und Lausanne lehnen die Regelung ab. Eventuell beantragt KV eine sinngemässe Anwendung von Art. 70 KVG. Nach IGaSG verstösst Abs. 3 gegen den Persönlichkeitsschutz. SGV und AGVS beantragen die Streichung von Abs. 3, eventualiter soll die Lohnfortzahlungspflicht nur solange dauern, wie die im Versicherungsvertrag festgelegte Wartefrist (Eventualantrag wird auch von GastroSuisse unterstützt). BS stellt fest, dass weiterhin auf die Einführung eines Obligatoriums bei der Krankentaggeldversicherung verzichtet wurde.

Travail.Suisse fordert einen generellen Verzicht auf die Gesundheitsprüfung bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung. ZH fordert ein verbessertes Informationsrecht, welches insbesondere die Versicherungsunternehmen verpflichtet, über die Konsequenzen nach Abs. 3 orientieren zu müssen. Ausserdem soll der Arbeitgeber nur darüber informiert werden dürfen, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, nicht aber über die gesundheitlichen Gründe selber.

Der SAV lehnt die Regelung ab respektive begehrt in Abs. 2 den Zusatz „…über die Gründe der Einschränkung…“ einzufügen. Concordia und GastroSuisse fordern, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber orientieren darf, dass der Arbeitnehmer nicht oder nur unter Vorbehalt aufgenommen wurde (nicht aber über die tatsächlichen Gründe selbst).

EKAF, Aids-Hilfe, Integration Handicap begrüssen die Regelung, wobei Aids-Hilfe die Rechtsfolge von Abs. 3 bedauert.