Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 74 Früherfassung
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) bekannt gegeben werden.
2 Es dürfen nur diejenigen Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich.
3 Die betroffene Person ist vor der Datenbekanntgabe zu informieren.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
EKAF und Aids-Hilfe begehren die ersatzlose Streichung von Abs. 2. ASIP lehnt die Mitwirkung der Versicherer bei der Früherfassung ab. Concordia begehrt die ersatzlose Streichung von Abs. 3. SBV begrüsst die Regelung.
Artikel 75 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG Daten bekannt gegeben werden an:
a. die IV-Stellen;
b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.
2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche die Ermittlung von für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen oder für die Klärung der Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich.
3 Die betroffene Person ist über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
SUVA fordert eine Regelung über die Datenbekanntgabe an die soziale Unfallversicherung und die Krankenversicherung nach KVG. Nach SGV und AGVS sollen auch die Kranken- und Unfallversicherer zum Austausch von Daten berechtigt sein. EKAF und Aids-Hilfe verlangen, dass in Abs. 3 das Erfordernis der Einwilligung verankert wird. ASIP lehnt die Mitwirkung der Versicherer bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit der IV ab. SBV begrüsst die Regelung.