Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

4.1.11. 2. Titel / 1. Kapitel (Art. 76 – 85) Artikel 76 Anrechnung und Subrogation

1 Leistungen aus einer Schadenversicherung sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

2 Das Versicherungsunternehmen tritt für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte der versicherten Person ein.

BE, SG, SO, ZH, SGHVR, IRV und Concordia begrüssen die Regelung. Die Regelung von Abs. 2 könnte nach Ansicht von IRV unter Umständen zu einem Verjährungsproblem führen. Nach SVV dürfe diese Bestimmung nur auf Versicherungsfälle anwendbar erklärt werden, bei denen das befürchtete Ereignis nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist. SUVA beantragt mit Blick auf die Unterschiede zwischen den Subrogationsansprüchen der Sozialversicherungen und den Regressansprüchen der Haftpflichtversicherungen den Wortlaut einer genauen Prüfung zu unterziehen. UP beantragt, den Art. 28 VE-VVG aufzunehmen.

Artikel 77 Quotenvorrecht und Quotenteilung

1 Die Ansprüche des Versicherten gehen nur so weit auf das Versicherungsunternehmen über, als dessen Leistungen zusammen mit dem von einem Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen (Quotenvorrecht).

2 Hat das Versicherungsunternehmen seine Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des befürchteten Ereignisses im Sinn von Artikel 42 Absatz 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten in dem Umfang auf das Versicherungsunternehmen über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden (Quotenteilung).

Gemäss SUVA ist die Bestimmung nicht auf die Haftpflichtversicherung anwendbar. RMS beantragt die Streichung von Abs. 2.

Artikel 78 Voraussetzungen des Rückgriffs

1 Das Versicherungsunternehmen kann Rückgriffsansprüche nur in dem Umfang ausüben, als dadurch die geschädigte Person nicht benachteiligt wird.

2 Die Rückgriffsansprüche können eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn besondere Umstände, namentlich enge Beziehungen zwischen der haftpflichtigen und der geschädigten Person, es rechtfertigen.

Nach UP und SVV sollen die Regeln von Art. 75 ATSG berücksichtigt werden. BE, SO, GL, IRV, SG und Concordia begrüssen die Regelung, wobei BE, SO, GL, IRV beantragen, dass Abs. 2 auf enge persönliche Beziehungen beschränkt bleiben soll. Für FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf muss klargestellt werden, was man unter dem Begriff „enge Beziehung“ zu verstehen hat. Für die SUVA ist die Bedeutung von Abs. 2 unklar.