Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 79 Meldepflicht

Wird dasselbe wirtschaftliche Interesse gegen dieselbe Gefahr und dieselben Schäden für dieselbe Dauer durch mehrere Unternehmen versichert, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsunternehmen umgehend schriftlich zu informieren, wenn sie oder er von der Mehrfachversicherung Kenntnis hat, und alle betroffenen Verträge anzugeben.

Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA begrüsst grundsätzlich die Bestimmungen nach Art. 79 ff E-VVG, wobei sie sie aber für konfliktträchtig hält. Sie schlägt vor,

dass auch die Versicherer (Agenten) in die Pflicht genommen werden sollen. Zudem vermisst sie Angaben zu den Folgen der nicht erfolgten Meldung und es sei unklar, was unter „wirtschaftlichem Interesse gegen dieselbe Gefahr“ gemeint sei.

Artikel 80 Kündigungsrecht

1 Jedes Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Zugang der Information über die Mehrfachversicherung kündigen.

2 Macht ein Versicherungsunternehmen von diesem Recht Gebrauch, informiert es die anderen.

3 Die Kündigung wird vier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer wirksam.

Nach Lloyd’s und RMS ist die Frist von Abs. 1 auf vier Wochen zu erhöhen.

Artikel 81 Folgen bei ungekündigten Verträgen

1 Bleiben mehrere Verträge ungekündigt, so werden bei Vollwertversicherungen die Prämien und Versicherungssummen ab Zugang des Informationsschreibens proportional so reduziert, dass das Total der Versicherungssummen dem Versicherungswert entspricht.

2 Handelt es sich bei den ungekündigten Verträgen um Erstrisikoversicherungen, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer beantragen, das Total der Versicherungssummen auf die höchste, in einem der ungekündigten Verträge festgelegte Versicherungssumme zu reduzieren.

3 Für Erstrisikoversicherungen mit reduzierter Versicherungssumme ist die tarifgemässe Prämie geschuldet.

SVV und SBV beantragen, dass nicht eine proportionale Anpassung sämtlicher Verträge vorgenommen sondern, dass die Versicherungssumme des jüngeren Vertrages angepasst wird. Für Concordia ist die Bedeutung dieser Regelung für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nicht klar.