Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 82 Aufteilung des Schadens
1 Ist ein Schaden mehrfach versichert und tritt das befürchtete Ereignis ein, so haften die Versicherungsunternehmen für den vertragsgemässen Ersatz des Schadens bis zur Höhe der mit ihnen vereinbarten Versicherungssumme solidarisch.
2 Sie teilen den Schaden untereinander wie folgt auf:
a. bei der Vollwertversicherung: im Verhältnis der Versicherungssummen;
b. bei der Erstrisikoversicherung zu gleichen Teilen.
FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf beantragen die Streichung von Abs. 2.
SVV fordert, dass die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichs den Versicherungsunternehmen zu überlassen sei (Abs. 2). TCS begehrt auch für Erstrisikoversicherungen eine proportionale Aufteilung. Zudem wünscht er sich, dass die Begriffe „Vollwertversicherung“ und „Erstrisikoversicherung“ im Gesetz definiert werden.
Artikel 83 Verletzung der Meldepflicht
1 Unterlässt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Meldung gemäss Artikel 79 in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, so entfällt die Leistungspflicht aller Versicherungsunternehmen für bereits eingetretene Versicherungsfälle.
2 Die Versicherungsunternehmen können die Verträge innert vier Wochen nach Kenntnis der Verletzung der Informationspflicht gemäss Artikel 79 Absatz 1 kündigen; die Kündigung wird wirksam, sobald das Kündigungsschreiben bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eingeht. Für ungekündigte Verträge gilt Artikel 81 sinngemäss.
Gemäss SVV soll Absatz 1 in den vom ihm geforderten Missbrauchsartikel überführt werden. Abs. 2 wird begrüsst, wobei der letzte Satz gestrichen werden soll.
Artikel 84 Ausnahmen
Die Artikel 79 – 82 gelten nicht
a. für Vollwertversicherungen, wenn die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert um höchstens einen Zehntel übersteigen;
b. für Erstrisikoversicherungen, die unterschiedliche Risiken decken, wenn die Mehrfachversicherung sich auf eine Deckung beschränkt, der in allen betroffenen Verträgen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
SVV beantragt die Streichung des Artikels. Für BS stellt sich die Frage, ob es nicht heissen müsste „Die Artikel 79 – 83 gelten nicht“.