Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 85

Leistungen aus Summenversicherungen sind mit anderen Leistungen kumulierbar.

Gemäss SVV und SBV soll der Artikel dispositiv ausgestaltet werden. BS begehrt die

Aufnahme von Art. 68 VE-VVG ins E-VVG.

4.1.12. 2. Titel / 2. Kapitel (Art. 86 – 121)

BS, UP und SGHVR begehren im Rahmen der Haftpflichtversicherung entweder ein Pflichtversicherungsgesetz einzuführen oder mindestens die entsprechenden Bestimmungen des VE-VVG in den E-VVG zu überführen.

SVV, TCS und SBV verlangen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung die Aufnahme der Formulierung von Art. 161 AVO oder eventualiter (SVV) die Beibehaltung von Art. 161 AVO.

SVV verlangt, im Rahmen der Lebensversicherung eine Bestimmung über die schuldhafte Verursachung des Versicherungsfalles aufzunehmen.

BS, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf verlangen im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung die Aufnahme von Art. 101 VE-VVG. BS respektive ZH verlangen, dass Art. 102 VE-VVG respektive Art. 155 AVO in die Vorlage übernommen werden.

Artikel 87 Ersatzwert

1 Der Ersatzwert einer Sache entspricht dem Verkehrswert bei Eintritt des befürchteten Ereignisses; die Parteien können ihn abweichend festlegen.

2 Das Versicherungsunternehmen schuldet im Totalschadenfall den Ersatzwert, im Teilschadenfall einen Anteil davon, höchstens jedoch die Versicherungssumme.

Der SVV fordert die Streichung von Abs. 2, da die Regelung in Art. 38 E-VVG enthalten sei.

Artikel 88 Überversicherung

1 Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, so können sowohl das Versicherungsunternehmen als auch die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Überversicherung durch Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie beseitigt wird.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn sich der Wert der versicherten Sache nachträglich erheblich vermindert.

3 Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht bewirkt oder beibehalten, sich oder einer anderen Person einem unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gilt bei Eintritt des befürchteten Ereignisses Artikel 83 sinngemäss.