Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 46Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
TI begrüsst die Regelung. SVV beantragt die Streichung von Abs. 2 und Abs. 3. Letzterer soll in den vom SVV geforderten Missbrauchstatbestand überführt werden.
Artikel 89 Unterversicherung
Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, in welchem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, sofern es sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat (Vollwertversicherung).
TI begrüsst die Regelung. SVV beantragt die Streichung des Ausdrucks „Vollwertver-
sicherung“, da die Regelung auch bei Teilwertversicherungen zur Anwendung gelangen soll. EKK beantragt, dass das Versicherungsunternehmen periodisch über die Gefahren der Unterdeckung zu informiert hat. BS schlägt die Aufnahme einer Art. 72 Abs. 2 VE-VVG entsprechenden Norm in den E-VVG vor.
Artikel 90 Umfang
1 Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.
2 Im Rahmen der Versicherungssumme umfasst die Versicherung gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen, soweit diese Aufwendungen nach den Umständen geboten sind oder vom Versicherungsunternehmen veranlasst werden.
SG, ZH, IRV, AGVS, SGV, RA Hunziker begrüssen die Regelung. SUVA und swissstaffing begrüssen sie ebenfalls, halten aber fest, dass gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstehen, zusätzlich zur Versicherungssumme bezahlt werden müssen. Für den SVV muss klargestellt werden, dass nur die
Ansprüche der Geschädigten ersetzt werden, für die der Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erworben hat. UP verlangt den Ausschluss des claim-made-Prinzips. BE bedauert, dass keine Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich vorhanden ist. Die SVP fordert, dass sämtliche Regeln des Haftpflichtrechts nach heutigem Muster zu belassen sind.
Artikel 91 Direktes Forderungsrecht und Auskunftsanspruch
1 Die geschädigte Person, ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger hat gegen das Versicherungsunternehmen ein direktes Forderungsrecht im Rahmen der Versicherungsdeckung. Vorbehalten bleiben Einwendungen und Einreden, die ihr das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann.
2 Die geschädigte Person kann von der haftpflichtigen Person Auskunft über deren Haftpflichtversicherung verlangen.
3 Dieser Artikel findet auf die nicht obligatorische Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden keine Anwendung.