Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
ZH, SIRM, SIBA, SVP, SAV und Lloyd’s wollen auf die Einführung eines direkten Forderungsrechts verzichten. SVV, economiesuisse und SBV fordern die Übernahme der aktuellen Regelung (Art. 60 VVG).
SG, HEV, IRV, AGVS begrüssen die Regelung. UP und SGHVR begrüssen sie ebenfalls,
wobei der Ausschluss der nicht obligatorischen Vermögensschadensversicherung nicht zwingend erscheine. Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA begrüsst grundsätzlich diese Regelung. Sie sieht aber Probleme in denjenigen Fällen, in denen der Schädiger den Fall ohne seine Versicherung regeln möchte.
Die SUVA, SGV und swissstaffing verlangen eine gesetzliche Mindestdeckung, innerhalb welcher ein Einredeausschluss gilt. FDP.Die Liberalen betrachtet die Ausweitung des direkten Forderungsrechts in Schranken als wünschenswert. Der schweizerische Anwaltsverband und RMS beantragen die Beschränkung des direkten Forderungsrechts auf die obligatorische Haftpflichtversicherung. Zudem begehrt RMS die Streichung von Abs. 3. Für Lausanne ist unklar, wie weit das Auskunftsrecht nach Abs. 2 geht.
Artikel 92 Ungenügende Versicherungsdeckung
1 Deckt die Versicherungssumme die Ansprüche mehrerer Geschädigter nicht, werden die Leistungen anteilsmässig herabgesetzt.
2 Hat das Versicherungsunternehmen unfreiwillig oder in gutem Glauben eine Ersatzleistung erbracht, die den anteilsmässigen Anspruch einer geschädigten Person übersteigt, ist es im Umfang dieser Leistung gegenüber den anderen Geschädigten befreit.
3 Wird gegen das Versicherungsunternehmen Klage eingereicht, setzt das Gericht auf Antrag einer der klagenden Parteien oder von Amtes wegen den nicht am Prozess beteiligten Geschädigten eine Frist, während der sie sich dem Verfahren anschliessen können. Es weist die Geschädigten auf die Folgen hin, die sie gewärtigen müssen, wenn sie sich nicht am Verfahren beteiligen.
4 Wer seine Ansprüche nicht fristgerecht geltend macht, wird vom Gericht bei der Zuteilung der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Ersatzleistungen nicht berücksichtigt.
TG verlangt, dass hinsichtlich des guten Glaubens in Abs. 2 hohe Anforderungen gestellt werden. Gemäss ZH muss in Bezug auf Abs. 3 auf eine gute Abstimmung mit der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung geachtet werden. Nach VD muss die gesamte Regelung nochmals einer genauen Prüfung unterzogen werden. TCS ist mit der Formulierung von Abs. 3 nicht einverstanden. Der schweizerische Anwaltsverband begrüsst die Regelungen von Abs. 1 und Abs. 2. Für Lausanne ist die Regelung in Abs. 2 nicht zweckmässig.