Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 93 Rentenleistungen

1 Ist der Kapitalwert einer Rente höher als die Versicherungssumme, ist die Rente in dem Mass zu kürzen, in welchem ihr kapitalisierter Wert die Versicherungssumme überschreitet.

2 Im Umfang der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens sind dieses und die versicherte Person von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

SUVA beantragt die Streichung von Abs. 2.

Artikel 94 Schadenregulierung

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Anmeldung einer Entschädigungsforderung schriftlich:

a. ein begründetes Angebot zu unterbreiten, wenn die Leistungspflicht unbestritten und der Anspruch bezifferbar ist;

b. eine begründete Stellungnahme abzugeben, wenn die Leistungspflicht bestritten oder der Anspruch noch nicht bezifferbar ist.

2 Kommt das Versicherungsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm die Person, die die Entschädigungsforderung angemeldet hat, eine Nachfrist von vier Wochen ansetzen.

3 Nach deren unbenütztem Ablauf wird vermutet, dass die Leistungspflicht im Umfang der angemeldeten Entschädigungsforderung besteht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche, namentlich solche aus Schuldnerverzug.

SVP, SVV, SBV, Lloyd’s und RMS beantragen die Streichung des Artikels. Im Sinne eines Eventualantrages soll gemäss SVV Art. 94 dispositiv sowie Abs. 3 von Art. 94 analog zu Art. 79c Abs. 3 SVG ausgestaltet und Art. 77 Abs. 3 VE-VVG wieder in die Vorlage aufgenommen werden. Für ZH ist es fraglich, ob Art. 94 ein taugliches Mittel darstellt. Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA erachtet die Einführung von Fristen als unrealistisch. JU beantragt, dass in der Vorlage festgehalten werden muss, was der Mindestinhalt der Begründung des Versicherungsunternehmens sein müsse. Für RA Hunziker ist es zu einfach, eine blosse Entschädigungsforderung zu stellen. Vielmehr müsse diese mindestens beziffert oder besser in Teilpositionen begründet werden.

SUVA und UP begrüssen grundsätzlich die Regelung. SUVA hält aber fest, dass es Sanktionen zur Durchsetzung braucht.

Artikel 95 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zur Verteidigung oder Vertretung der bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versicherten Person.