Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

SVV, SBV und TCS verlangen eine Präzisierung der Regelung i. S. des Art. 162 AVO. Zudem beantragt SVV die Gleichstellung der juristischen Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung mit den Unternehmensjuristen gemäss Unternehmensjuristengesetz.

Artikel 97 Rechte und Pflichten des Schadenregelungsunternehmens

Das Schadenregelungsunternehmen steht gegenüber der versicherten Person in den

Rechten und Pflichten des Versicherungsunternehmens.

Für TCS und SVV ist die Regelung insofern zu präzisieren, als diese nur bei der eigentlichen Schadenregulierung zur Anwendung gelangen soll.

Artikel 98 Wahl einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters

1 Die versicherte Person hat das Recht, frei eine Interessenvertreterin oder einen Interessenvertreter zu wählen, wenn:

a. dies im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geboten ist; oder

b. eine Interessenkollision vorliegt.

2 Das Versicherungsunternehmen muss die versicherte Person auf dieses Recht hinweisen.

3 Die Parteien können vereinbaren, dass die Beauftragung der Zustimmung des Versicherungsunternehmens bedarf. Wird sie verweigert, hat die versicherte Person das Recht, drei andere, unter sich nicht verbundene Personen für die Vertretung vorzuschlagen. Eine davon muss das Versicherungsunternehmen akzeptieren.

4 Das Versicherungsunternehmen trägt im Rahmen der Versicherungsdeckung die Kosten für die gewählte Interessenvertreterin oder den gewählten Interessenvertreter.

Gemäss SVV, SBV und TCS soll von „Rechtsvertreterin“ anstatt von „Interessenvertreterin“ gesprochen werden. Zudem sollen die Rechtsschutzversicherer weiterhin das Recht haben, die freie Anwaltswahl ausserhalb des Anwaltsmonopols nicht gewähren zu müssen. Zudem beantragen SVV und SBV die Streichung von Abs. 4 und der TCS sowie der SVV eventualiter die Ergänzung von Abs. 4 mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht i. S. von Art. 34 E-VVG. Für SGV, Centre Patronal und AGVS geht die freie Wahl eines Interessenvertreters zu weit.

Der schweizerische Anwaltsverband verlangt die ersatzlose Streichung von Abs. 3. Gemäss BE soll in Abs. 4 festgehalten werden, dass das Versicherungsunternehmen die Kostengutsprache nicht von der Zustimmung des Anwaltes zur Honorarvereinbarung abhängig machen dürfe. RA Hunziker beantragt, dass bei einer Interessenkollision eine Verweigerung im Sinne von Abs. 3 und der Möglichkeit eines Dreiervorschlages nicht möglich sein dürfe.

Artikel 100 Entbindung vom Berufsgeheimnis

Eine Vereinbarung, wonach sich die versicherte Person verpflichtet, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und eine Weitergabe der ver-