Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

langten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.

SVV und TCS beantragen, den Zusatz „…und die Informationen zur Feststellung des

Umfangs der Leistungspflicht nicht erforderlich sind.“ aufzunehmen.

Artikel 103 Vertragsfreiheit

Die in diesem Gesetz vorgesehenen halbzwingenden und zwingenden Bestimmungen gelten für die Transportversicherung als dispositiv. Davon ausgenommen ist die Reiseversicherung.

SVV begrüsst die Regelung, wobei bezüglich der Verkehrshaftpflicht keine Regelung im Gesetz verankert werden solle. Für EKK ist die Norm unglücklich formuliert. Es solle klar dargelegt werden, welche Normen zwingender und halbzwingender Natur sind. Für SGHVR gilt es zu erwägen, ob der 1. Satz nicht gestrichen werden könnte.

Artikel 104 Ansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten

Werden mit einer Transportversicherung Ansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten gedeckt, dürfen die zum Schutz Geschädigter erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wegbedungen werden.

SVV beantragt Streichung des Artikels. Für EKK ist die Norm unglücklich formuliert. Es solle klar dargelegt werden, welche Normen zwingender und halbzwingender Natur sind.

Artikel 105

Die in diesem Gesetz vorgesehenen halbzwingenden und zwingenden Bestimmungen gelten für die Kredit- und Kautionsversicherung als dispositiv.

FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf verlangen auch bei der Kredit- und Kautionsversicherung eine analoge Regelung wie sie Art. 104 E-VVG bei der Transportversicherung vorsieht. SGHVR zieht in Erwägung, ob der Artikel nicht gestrichen werden könnte. Der SVV macht einen Hinweis auf redaktionelle Unstimmigkeiten.

Artikel 107 Begünstigung

1 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens eine oder mehrere Drittpersonen als Begünstigte bezeichnen.

2 Bei einer Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf die Bezeichnung und die Änderung der begünstigten Person der schriftlichen Zustimmung der versicherten Person.

3 Verliert eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat, ihre Ansprüche, so kommt ihr Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.

4 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann über den Anspruch aus dem Vertrag frei verfügen, auch wenn eine Drittperson als Begünstigte bezeichnet ist, sofern