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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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Anhang
Begriffsbestimmungen
Alarmierung der Bevölkerung (Art. 12)
Akustische Alarmierungszeichen mit dem Zweck, die Bevölkerung zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.
Alarmierungsbereitschaft erstellen (Art. 4)
Erstellen der Alarmierungsbereitschaft bei drohender Gefahr (NAZ, Kanton, Gemeinde, Betreiber einer Stauanlage). Sie umfasst die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel, das Sicherstellen des Empfangs der Alarmierungsaufträge über Radio bei den Alarmierungsstellen und die Einsatzbereitschaft des erforderlichen Alarmierungspersonals.
Informationen für die Bevölkerung (Art. 6)
Mediengerecht bearbeitete Beiträge, die auf den Fachauskünften der zuständigen Stellen oder anderen Quellen basieren. Sie sind nicht verbindlich.
Lawinenwarnung (Art. 9)
Durch das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) zweimal täglich herausgegebene Lawinenbulletins, welche Informationen über die Schnee- und Lawinensituation und auch eine Warnung vor Lawinengefahr beinhalten. Der Grad der Lawinengefahr wird nach der einheitlichen, fünfstufigen Europäischen Lawinengefahrenskala definiert.
Meteo-Frühwarnung (Art. 9)
Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen (z.B. starker Sturm, starke flächige Niederschläge), falls möglich mehr als 36 Stunden vor dem Ereignis. Die Meteo-Frühwarnung wird später durch eine Meteo-Warnung präzisiert.
Meteo-Warnung (Art. 9)
Eine 0–36 Stunden vor dem Ereignis verbreitete Warnung. Diese muss nicht durch eine Meteo-Frühwarnung vorbereitet worden sein.
Meteo-Entwarnung (Art. 9) Unmittelbar bevorstehendes Ende eines gefährlichen Wetterereignisses. Diese folgt zwingend auf jede Meteo-Warnung.
Nahzone (Art. 13)
Überflutungsbereich, welcher bei einem totalen Bruch der Stauanlage durch den Flutwellenkopf innerhalb von zwei Stunden erreicht wird.