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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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6 Sie regeln die Unterstützung der Betreiber von Stauanlagen mit Alarmierungspersonal.
7 Sie sorgen durch periodische Kontrollen für die Betriebsbereitschaft der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung und für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsorgane.
Art. 17 Gemeinden
Die Gemeinden stellen im Rahmen der Vorschriften sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann. Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt ihrer Alarmierungsmittel.
Art. 18 Betreiber von Kernanlagen
1 Die Betreiber von Kernanlagen legen in einem Notfallreglement im Einzelnen folgendes fest:
a. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmierung;
b. die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisation;
c. die Meldewege nach aussen.
2 Das Notfallreglement muss vom ENSIn der HSK genehmigt werden.
Art. 19 Betreiber von Stauanlagen
1 Die Betreiber von Stauanlagen legen in einem Notfallreglement im Einzelnen folgendes fest:
a. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmierung;
b. die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisation;
c. die Meldewege nach aussen.
2 Das Notfallreglement muss vom Bundesamt für Energie6 genehmigt werden.
3 Die Betreiber von Stauanlagen sorgen für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft des Wasseralarmsystems.
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst