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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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46. Abschnitt: Kostentragung
Art. 20
1 Der Bund trägt die Kosten für die Sicherstellung (Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungskosten) der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
2 Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
3 Die Betreiber von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems sowie für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.
57. Abschnitt: Inanspruchnahme von Eigentum und Haftung
Art. 21
1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.
2 Werden Alarmanlagen auf privatem Grund installiert, so sind die betreffenden Eigentümer von der Haftpflicht gegenüber Dritten wegen allfälliger von der Alarmanlage verursachter Schäden zu entlasten. Vorbehalten bleibt die Haftung der Eigentümer für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.
3 Die Entlastungsverpflichtung muss eingehen, wer für den Unterhalt der Alarmanlagen verantwortlich ist.
68. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 19. April 19727 über Wasseralarmeinrichtungen für die Nahzone von Talsperren wird aufgehoben.
2 Die folgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19988
Die folgenden Bestimmungen werden aufgehoben:
Artikel 19 Absätze 2–4
Artikel 20
Artikel 22 Absatz 2
7In der AS nicht veröffentlicht.