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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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Art. 5 Anordnung der Alarmierung und der Verbreitung
von Verhaltensanweisungen
1 Nach Erstellen der Alarmierungsbereitschaft kann die Bevölkerung mit den Alarmierungsmitteln stationären und mobilen Sirenen oder per Telefon alarmiert werden sowieund erhält über Radio undsowie weitere Medien Verhaltensanweisungen erhalten;. Verhaltensanweisungen sind verbindlich.
2 Die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen wird angeordnet durch:
a. die zuständige Behörde des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist;
b. die zuständigen kantonalen Behörden bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind.
3 Bei hoher Dringlichkeit ordnet die NAZ die Alarmierung in eigener Kompetenz an.
Art. 6 Aufträge zur Alarmierung und zur Verbreitung
von Verhaltensanweisungen
1 Die NAZ erteilt auf Grund der Anordnungen der Bundesbehörde oder auf Veranlassung der kantonalen Behörde und bei hoher Dringlichkeit selbständig die Aufträge:
a. an die Gemeinden zur Auslösung des Allgemeinen Alarms mit stationären und mobilen Sirenen sowie zur Alarmierung per Telefon für abgelegene Gebäude;
b. zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen und Informationen für die Bevölkerung über Radio an die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter.
2 Bei örtlich eintretender Gefahr erfolgen die Aufträge zur Auslösung der akustischen Alarmierungszeichen und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen:
a. in Friedenszeiten nach den Vorschriften der Kantone;
b. im Falle eines Austritts von radioaktiven Stoffen innert kurzer Zeit (< 1 h) aus einer Kernanlage, welcher vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Zone 1 erfordert (schnellern Störfallällen) bei Kernanlagen, durch die verursachende Kernanlage;
c. im Falle bewaffneter Konflikte durch die zivilen Führungsorgane der zuständigen Behörden.
Art. 7 Information bei Sirenenalarmen
Bei jedem Sirenenalarm, insbesondere bei einem Sirenenfehlalarm, ist unverzüglich die Kantonspolizei zu orientieren; diese veranlasst umgehend die Information der Bevölkerung über Radio und orientiert die NAZ.