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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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Wasseralarm
Zwölf tiefe Dauertöne von je 20 Sekunden Dauer in Abständen von 10 Sekunden:
200 Hz
3 Das Alarmierungszeichen «Wasseralarm» bedeutet, dass die Bevölkerung das gefährdete Gebiet unmittelbar zu verlassen hat.
Art. 14 Schutz der Alarmierungszeichen
Die stationären und mobilen Sirenen dürfen nur zur Alarmierung der Bevölkerung mit den nach Artikel 12 und 13 vorgesehenen Alarmierungszeichen verwendet werden.
35. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten
Art. 15 Bund
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Vorschriften über das Verhalten der Bevölkerung bei Alarmierung.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz legt die Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest. Es erteilt die Genehmigung für die technischen Systeme und legt die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Verhaltensanweisungen fest.
3 Es beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung und vollzieht die dem Bund übertragenen Aufgaben.
4 Es erlässt Weisungen über die Durchführung von Sirenen- und Systemtests.
Art. 16 Kantone
1 Die Kantone sorgen für die Planung und die Bereitstellung der technischen Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung der Bevölkerung nach den Vorgaben des Bundes.
2 Sie legen die Massnahmen für die rechtzeitige Warnung der Behörden und die Alarmierung der Bevölkerung fest.
3 Sie sorgen dafür, dass sie jederzeit in der Lage sind, Meldungen und Aufträge entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
4 Sie stellen sicher, dass die Sirenen in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und in der Zone 2 sektorweise zentral ausgelöst werden können.
5 Sie informieren die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen sowie im Überflutungsgebiet (Nahzone und Fernzone) von Stauanlagen mit Merkblättern und Informationsschriften vorsorglich über das Verhalten bei Gefahr.