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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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Art. 8 Aufhebenung von Alarmierungen und Verhaltensanweisungen
Nach jeder Alarmierungen und Verbreitung von Verhaltensanweisungen müssen von der Behörde, die den Alarm ausgelöst hat, aufgehoben werden; sie muss die Aufhebung der Alarmierung unddas Ende der Gefahr, die Lockerung oder die Aufhebung von der VerhaltensaAnweisungen durch die Behörde, die den Alarm ausgelöst hat, über Radio und weitere Medien bekannt gegeben werden.
Art. 8a Verbreitungspflichten
Die Verbreitungspflichten der Radio- und Fernsehveranstalter sowie der Fernmeldedienstanbieterinnen sind in der Radio- und Fernsehgesetzgebung geregelt.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Naturgefahren sowie Gefahren, die von Kern- und Stauanlagen ausgehen
Art. 9 Vorwarnung und Warnung bei NaturgefahrenGefährliche Wetterer-
eignisse und Lawinengefahren
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist Bei Naturgefahren sind als Fachstellen des Bundes (Fachstellen) zuständig für Vorwarnungen und Warnungen an die Behörden sowie für Warnungenund allgemein gültige und Verhaltensempfehlungen an die BevölkerungÖffentlichkeit bei gefährlichen Wetterereignissen wie starken Stürmen und starken flächigen Niederschlägen.:
a. bei gefährlichen Wetterereignissen: das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz);
b. bei Hochwasser, geologischen Massenbewegungen und Waldbrand: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
c. bei Lawinengefahren: das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF);
d. bei Erdbeben: der Schweizerische Erdbebendienst (SED).
2 Sind bei einer Naturgefahr mehrere Fachstellen zuständig, so ergehen gemeinsame Vorwarnungen, Warnungen und Verhaltensempfehlungen. Die federführende Fachstelle wird im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den zuständigen Fachstellen bestimmt.
3 Vorwarnungen und Warnungen sind in einheitlicher Form als offizielle Vorwarnungen und offizielle Warnungen des Bundes zu kennzeichnen.2 Das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ist als Fachstelle zuständig für Warnungen an die Behörden und allgemein gültige Verhaltensempfehlungen an die Öffentlichkeit bei Lawinengefahren.
34 Die Fachstellen regeln in Absprache in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Kantonen: