Vorlage im Überarbeitungsmodus
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten
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a. die Meldewegedie Kriterien für Warnungen und Verhaltensempfehlungen;
b. die Meldewegedie Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton;
c. die Formulierung der VerhaltensempfehlungenZuständigkeiten.
5 Die Kantone ergänzen und präzisieren bei Bedarf für ihr Gebiet die durch die Fachstellen ausgegebenen Warnungen und Verhaltensempfehlungen.
Art. 9a Warnstufen
1 Die Fachstellen verwenden für die Warnungen nach Artikel 9 folgende fünfstufige Gefahrenskala:
Stufe 1 keine oder geringe Gefahr
Stufe 2 mässige Gefahr
Stufe 3 erhebliche Gefahr
Stufe 4 grosse Gefahr
Stufe 5 sehr grosse Gefahr
2 Sie legen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Naturgefahren in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone fest, welche Kriterien für die Erreichung einer Warnstufe gelten. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Stärke des Naturereignisses.
Art. 9b Meldungen von Erdbeben
1 Bei Erdbeben ist der SED als Fachstelle des Bundes zuständig für Erdbebenmeldungen an die Behörden und an die Bevölkerung.
2 Die Erdbebenmeldungen sind in einheitlicher Form als offizielle Erdbebenmeldungen des Bundes zu kennzeichnen und können mit Verhaltensempfehlungen ergänzt werden.
3 Der SED verwendet für die Erdbebenmeldungen eine der Gefahrenskala nach Artikel 9a analoge Skala, die sich nach der Stärke des Erdbebens richtet.
Art. 10 Störfälle in Kernanlagen
1 Die Betreiber von Kernanlagen sind verantwortlich dafür, dass das Erreichen von Warn- und Alarmierungskriterien rechtzeitig erkannt und gemeldet wird.
2 Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:
a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)ie Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK);
b. die NAZ;
c. die zuständige Stelle des Standortkantons.