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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
Art. 16 Wirkungsmanagement
Das Institut stellt sicher, dass die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung der mit Beiträgen aus den Präventionsabgaben unterstützten Programmen und Massnahmen den interessierten Kreisen in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
7. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Förderungsmassnahmen
Art. 17 Finanzhilfen an Organisationen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen und privaten Organisationen Finanzhilfen für Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten nach Artikel 1 gewähren. Die Finanzhilfen werden für Informationsaktivitäten, für Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie für die Förderung von Selbsthilfegruppen gewährt.
Art. 18 Forschungs- und Innovationsförderung
Der Bund kann wissenschaftliche Forschung und Innovation in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung sowie Früherkennung im Sinne von Artikel 1 in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen.
Art. 19 Aus- und Weiterbildung
Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung fachlich und finanziell unterstützen.
8. Abschnitt: Gesundheitsstatistik und -berichterstattung
Art. 20 Gesundheitsstatistik
Bund und Kantone erheben statistische Daten:
a. über die Gesundheitsdeterminanten, den Gesundheitszustand, das Gesundheitsverhalten und die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung;
b. über die Entstehung, das Auftreten, die Häufigkeit und den Verlauf von ausgewählten Krankheiten im Sinne von Artikel 1;
c. über die von Bund, Kantonen und Dritten durchgeführten Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen.
Art. 21 Diagnoseregister
1 Die Kantone führen kantonale oder überkantonale Diagnoseregister über ausgewählte Krankheiten im Sinne von Artikel 1. Der Bundesrat bezeichnet diese Krankheiten.
2 Die Diagnoseregister dienen dazu: