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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 11
1 Die Kantone oder mehrere Kantone gemeinsam sorgen für die Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen, soweit diese Aufgaben nicht vom Bund oder von Dritten wahrgenommen werden.
2 Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen, schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen. Sie nehmen namentlich folgende Aufgaben wahr:
a. Sie bezeichnen eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung.
b. Sie verschaffen der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen in allen Lebensabschnitten Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten, die zur Erreichung der nationalen Ziele beitragen.
c. Sie verschaffen Schülerinnen und Schülern während der gesamten Schulzeit Zugang zu Schulgesundheitsdiensten.
d. Sie sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schulzeit über Gesundheitsrisiken sowie über Prävention und Gesundheitsförderung aufgeklärt und informiert werden.
3 Sie überprüfen die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und sichern die notwendige Koordination und Vernetzung der Aktivitäten.
5. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Art. 12
1 Für Organisation, Betrieb und Finanzierung des Instituts gilt das Bundesgesetz vom ...9 über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung.
2 Das Institut erbringt die Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 10.
6. Abschnitt: Präventionsabgaben
Art. 13 Zweckbindung
1 Die Einnahmen aus dem KVG-Prämienzuschlag nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG) und der
9 SR ...
10 SR 832.10