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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten

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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

Tabakpräventionsabgabe nach Artikel 28 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196911 (TStG) werden verwendet für:

a. die Gewährung von Beiträgen an Programme und Massnahmen nach den Vorgaben der Artikel 14 und 15;

b. die Finanzierung von nationalen Programmen nach Artikel 6.

2 Die bundesrätliche Strategie bestimmt die Schwerpunkte der Mittelverwendung.

Art. 14 Verwendung der Beiträge

1 Der KVG-Prämienzuschlag wird insbesondere verwendet für Beiträge an:

a. Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen von Bund, Kantonen oder Dritten sowie deren Evaluation;

b. kantonale Präventions- und Gesundheitsförderungsprogramme, welche einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten;

c. Forschungsvorhaben in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung im Sinne von Artikel 1;

d. kantonale Programme zur Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 26 und 33 Absatz 2bis des KVG12.

2 Die Tabakpräventionsabgabe wird insbesondere verwendet für Beiträge an:

a. Tabakpräventionsmassnahmen von Bund, Kantonen oder Dritten sowie deren Evaluation;

b. kantonale Tabakpräventionsprogrammen;

c. Forschungsvorhaben im Bereich der Tabakprävention.

Art. 15 Voraussetzungen

1 Das Institut gewährt Beiträge aus den Präventionsabgaben an Programme und Massnahmen , wenn sie

a. die Anforderungen nach Artikel 14 erfüllen;

b. einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten;

c. voraussichtlich eine hohe Wirkung entfalten;

d. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventions- und Gesundheitsförderungsarbeit entsprechen; und

e. einem Controlling und einer Wirksamkeitsüberprüfung unterliegen.

2 Es können mehrjährige Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

3 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge.

11 SR 641.31

12 SR 832.10