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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten

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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

3 Das EDI erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht über die Resultate und unterbreitet ihm einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung von deren Tragweite dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 26 Übertragung von Aufgaben

1 Der Bundesrat kann Aufgaben nach diesem Gesetz auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Dies gilt insbesondere für:

a. die Erarbeitung und Umsetzung von nationalen Programmen oder von Teilen eines nationalen Programms nach Artikel 6;

b. die operative Umsetzung der Informationsaktivitäten nach Artikel 9;

c. die Förderung der Aus- und Weiterbildung nach Artikel 19.

2 Er beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Institutionen und Personen.

3 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 196213 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten wird aufgehoben.

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Tabaksteuergesetz vom 21. März 196914

Art. 28 Abs. 2 Bst. c

2 Der Bundesrat kann:

c. die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe an das Schweizerische Institut für Prävention und

13 AS 1962 1676, 1971 2249, 1985 1992, 1991 857

14 SR 641.31