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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
Art. 8 Koordination
Der Bund koordiniert dieses Gesetz mit gleichartigen Bestrebungen der Prävention, der Gesundheitsförderung und der Früherkennung der Gesetze nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.
3. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 9 Information
1 Im Hinblick auf die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten nach Artikel 1 informiert der Bund die Bevölkerung, bestimmte Personengruppen, die Wirtschaft sowie die Behörden und Fachpersonen über Gesundheitsrisiken und über gesundheitsförderndes Verhalten.
2 Er kann Empfehlungen zu präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen und Verhaltensweisen sowie zur Früherkennung von Krankheiten abgeben.
3 Er kann im Rahmen der nationalen Programme Kampagnen zur Sensibilisierung, zur Verhaltenslenkung und zur Beeinflussung der gesundheitsrelevanten Rahmenbedingungen durchführen.
4 Er koordiniert seine Informationstätigkeit mit derjenigen der Kantone.
Art. 10 Unterstützungsmassnahmen
1 Der Bund unterstützt die Kantone und Dritte bei Massnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung sowie der Früherkennung von Krankheiten durch spezifische Dienstleistungen.
2 Namentlich nimmt er folgende Aufgaben wahr:
a. Er führt ein Zentrum, das Informationen über neue nationale und internationale wissenschaftliche Erkenntnisse sowie anerkannte Interventionsmodelle sammelt sowie diese Erkenntnisse und Modelle dokumentiert.
b. Er stellt methodologische Grundlagen bereit, insbesondere Qualitätsstandards, für die Konzeption und Durchführung von Programmen und Projekten sowie von Evaluationsstudien.
c. Er entwickelt neue Interventionsmodelle für die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen.
d. Er unterstützt die Koordination der Aktivitäten der Kantone und Dritter sowie bestehende Netzwerke;
e. Er erarbeitet Informationsmaterialien und stellt sie der Bevölkerung, bestimmten Personengruppen oder der Wirtschaft zur Verfügung;