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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
2. Abschnitt: Steuerungs- und Koordinationsinstrumente
Art. 4 Nationale Ziele
1 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone für eine Dauer von acht Jahren wiederkehrend nationale Ziele als Vorgaben für die Prioritätensetzung bei den Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen fest.
2 Die interessierten Kreise werden in die Erarbeitung der nationalen Ziele einbezogen.
3 Bei der Formulierung der Ziele sind zu berücksichtigen:
a. die Erkenntnisse der Gesundheitsberichterstattung (Art. 22);
b. die Bedeutung der Gesundheitsdeterminanten für die Verhütung von Krankheiten;
c. internationale Empfehlungen und Richtlinien;
d. der aktuelle Stand der Wissenschaft;
e. der Bedarf unterschiedlicher Personengruppen.
4 Bund und Kantone überprüfen auf der Grundlage der kontinuierlichen Gesundheitsberichterstattung nach Artikel 22 regelmässig den Stand der Zielerreichung und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
Art. 5 Bundesrätliche Strategie
1 Der Bundesrat legt alle vier Jahre in einer Strategie die Schwerpunkte seiner Politik zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten fest, namentlich:
a. die strategischen Vorgaben für die nationalen Programme nach Artikel 6;
b. die strategischen Ziele für das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut) nach Artikel 12;
c. die Höhe des Beitrags nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG);
d. die strategischen Vorgaben für die Verwendung der Präventionsabgaben nach Artikel 13 und die Ausrichtung von Finanzhilfen nach Artikel 17;
e. die Massnahmen zur Weiterentwicklung der Gesundheitsstatistik und der Gesundheitsberichterstattung nach den Artikeln 20 bis 22.
2 Er stützt sich bei der Formulierung der Strategie auf die nationalen Ziele und berücksichtigt:
a. die möglichen Auswirkungen der Strategie auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;
b. Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen nach anderen Bundesgesetzen, namentlich: