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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten

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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

2. Abschnitt: Steuerungs- und Koordinationsinstrumente

Art. 4 Nationale Ziele

1 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone für eine Dauer von acht Jahren wiederkehrend nationale Ziele als Vorgaben für die Prioritätensetzung bei den Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen fest.

2 Die interessierten Kreise werden in die Erarbeitung der nationalen Ziele einbezogen.

3 Bei der Formulierung der Ziele sind zu berücksichtigen:

a. die Erkenntnisse der Gesundheitsberichterstattung (Art. 22);

b. die Bedeutung der Gesundheitsdeterminanten für die Verhütung von Krankheiten;

c. internationale Empfehlungen und Richtlinien;

d. der aktuelle Stand der Wissenschaft;

e. der Bedarf unterschiedlicher Personengruppen.

4 Bund und Kantone überprüfen auf der Grundlage der kontinuierlichen Gesundheitsberichterstattung nach Artikel 22 regelmässig den Stand der Zielerreichung und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.

Art. 5 Bundesrätliche Strategie

1 Der Bundesrat legt alle vier Jahre in einer Strategie die Schwerpunkte seiner Politik zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten fest, namentlich:

a. die strategischen Vorgaben für die nationalen Programme nach Artikel 6;

b. die strategischen Ziele für das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut) nach Artikel 12;

c. die Höhe des Beitrags nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG);

d. die strategischen Vorgaben für die Verwendung der Präventionsabgaben nach Artikel 13 und die Ausrichtung von Finanzhilfen nach Artikel 17;

e. die Massnahmen zur Weiterentwicklung der Gesundheitsstatistik und der Gesundheitsberichterstattung nach den Artikeln 20 bis 22.

2 Er stützt sich bei der Formulierung der Strategie auf die nationalen Ziele und berücksichtigt:

a. die möglichen Auswirkungen der Strategie auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;

b. Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen nach anderen Bundesgesetzen, namentlich:

4 SR 832.10