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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten

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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

Gesundheitsförderung abzuliefern. Die Abgabe wird nach den Bestimmungen des Präventionsgesetzes vom ...15 verwendet.

2. Bundesgesetz vom 18. März 199416 über die Krankenversicherung:

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Prämienzuschlag

1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person erheben die Versicherer jährlich einen einheitlichen Prämienzuschlag für allgemeine Krankheitsverhütung (KVG-Prämienzuschlag) und liefern diesen dem Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung ab.

2Der KVG-Prämienzuschlag wird nach den Bestimmungen des Präventionsgesetzes vom ...17 verwendet.

3Der Bundesrat legt die Höhe des Zuschlags im Rahmen der Verabschiedung der bundesrätlichen Strategie zu Prävention und Gesundheitsförderung nach Artikel 5 des Präventionsgesetzes vom ...18 fest.

Art. 33 Abs. 2 bis

2bisEr kann zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 26 die Kantone einbeziehen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

15 SR ...

16 SR 832.10

17 SR ...

18 SR ...