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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
Gesundheitsförderung abzuliefern. Die Abgabe wird nach den Bestimmungen des Präventionsgesetzes vom ...15 verwendet.
2. Bundesgesetz vom 18. März 199416 über die Krankenversicherung:
Art. 19
Aufgehoben
Art. 20 Prämienzuschlag
1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person erheben die Versicherer jährlich einen einheitlichen Prämienzuschlag für allgemeine Krankheitsverhütung (KVG-Prämienzuschlag) und liefern diesen dem Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung ab.
2Der KVG-Prämienzuschlag wird nach den Bestimmungen des Präventionsgesetzes vom ...17 verwendet.
3Der Bundesrat legt die Höhe des Zuschlags im Rahmen der Verabschiedung der bundesrätlichen Strategie zu Prävention und Gesundheitsförderung nach Artikel 5 des Präventionsgesetzes vom ...18 fest.
Art. 33 Abs. 2 bis
2bisEr kann zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 26 die Kantone einbeziehen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
15 SR ...
16 SR 832.10
17 SR ...
18 SR ...