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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
1. die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung (UVG);
2. den Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19646 (ArG);
3. der Unfallverhütung im Strassenverkehr nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 (SVG);
4. die Gewaltprävention nach Artikel 386 des Schweizerischen Strafgesetzbuches8 (StGB).
3 Die Kantone wirken an der Erarbeitung der Strategie mit. Der Bund hört das Institut und die interessierten Kreise an.
4 Die Umsetzung der bundesrätlichen Strategie wird durch den Bundesrat evaluiert.
Art. 6 Nationale Programme
1 Die zuständigen Bundesstellen erarbeiten unter Einbezug der Kantone und interessierter Kreise themenspezifische nationale Programme zu Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung. Die Programme unterstützen die gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Vorgehensweisen und Massnahmen.
2 Für die Erarbeitung gilt Artikel 5 Absatz 2 sinngemäss.
3 Die Bundesstellen unterstützen die Kantone bei der Umsetzung der nationalen Programme und evaluieren deren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
4 Im Rahmen der Umsetzung der nationalen Programme können die Bundesstellen Plattformen einrichten. Diese dienen dem Einbezug aller betroffenen Politikbereiche und der Koordination der Massnahmen von Bund, Kantonen, Wirtschaft und Dritten.
Art. 7 Gesundheitsfolgenabschätzung
1 Der Bundesrat kann bei Parlaments- und Bundesratsgeschäften von besonderer Tragweite vorsehen, dass deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Personengruppen vorgängig ermittelt werden.
2 Die Ergebnisse dienen der Optimierung der Vorhaben sowie der Information der Entscheidungsträger über deren mutmassliche Auswirkungen.
3 Der Bundesrat stützt sich auf bestehende gleichartige Instrumente und achtet auf eine sinnvolle Koordination.