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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten

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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

a. statistische Daten über die Entstehung, das Auftreten, die Häufigkeit und den Verlauf ausgewählter Krankheiten sowie deren Risikofaktoren zu gewinnen;

b. Massnahmen zur Prävention und Früherkennung von ausgewählten Krankheiten festzulegen.

3 Der Bundesrat erlässt zum Zweck einer gesamtschweizerischen Statistik Vorgaben zur Vereinheitlichung der Datenerhebung. Er stellt die zentrale Auswertung der Daten sicher.

Art. 22 Gesundheitsberichterstattung

1 Der Bund sorgt unter Mitwirkung der Kantone für eine kontinuierliche Gesundheitsberichterstattung.

2 Die Kantone stellen dem Bund die für die Gesundheitsberichterstattung notwendigen statistischen Daten zur Verfügung.

3 Der Bund erarbeitet unter Mitwirkung der Kantone regelmässig einen schweizerischen Gesundheitsbericht.

9. Abschnitt: Vollzug

Art. 23 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat sorgt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

2 Er fördert die Teilnahme der Kantone und der privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen an internationalen Programmen.

3 Er kann in eigener Zuständigkeit völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. die gegenseitige Information über die Verbreitung von übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten und über Massnahmen zu deren Verhütung oder Früherkennung;

b. den Austausch statistischer Daten, die im Rahmen dieses Gesetzes erhoben werden.

Art. 24 Evaluation

1 Das Bundesamt für Gesundheit sorgt periodisch für die Evaluation der Umsetzung und der Wirkungen dieses Gesetzes.

2 Die Evaluation hat unter anderem zum Gegenstand:

a. den Einfluss des Gesetzes auf die Koordination und Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten;

b. den Verwendungszweck und die Wirkungen der von Bund und Kantonen eingesetzten Finanzmitteln.