Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht
und bundesrätliche Strategie nach Art. 5), durch den Ausbau der Unterstützungsmassnahmen des Bundes (Art. 10) sowie durch die Verbesserung der Datengrundlage zur Steuerung der Massnahmen (Art. 20 bis 22).
Im Weiteren sieht der VE PrävG vor, dass der Bundesrat im Rahmen der bundesrätlichen Strategie nach Artikel 5 die Möglichkeit erhält, einen gewissen Anteil der Einnahmen aus dem KVG-Prämienzuschlag sowie einen Anteil der Tabakpräventionsabgabe ohne Bindung an spezifische Projekte als Beiträge an kantonale Präventions- und Gesundheitsförderungsprogramme direkt an die Kantone weiterzuleiten, sofern diese Programme einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten (siehe Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Art. 14. Abs. 2 Bst. b).
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Im Vergleich zu den drei Säulen der medizinischen Krankenversorgung (Behandlung, Rehabilitation und Pflege) sind Prävention und Gesundheitsförderung derzeit – mit Ausnahme der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten, der Massnahmen zur Verhütung von Suchtkrankheiten sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten und der Unfallprävention – konzeptionell, politisch, organisatorisch und rechtlich nicht ausreichend verankert. Diese Strukturschwäche führt dazu, dass es in vielen Bereichen der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung an Steuerung und Koordination, aber auch an Transparenz bezüglich Angebot und Leistung fehlt.
Mit seinem Entscheid vom 28. September 2007 teilt der Bundesrat die Einschätzung der Fachkommission PGF2010 wie auch der OECD und der WHO, dass es aufgrund der bestehenden Strukturschwäche neuer rechtlicher Grundlagen bedarf, um Prävention und Gesundheitsförderung zu stärken und Koordination sowie Effizienz der bereits laufenden Aktivitäten zu verbessern.
Trotz des wachsenden (privat finanzierten) Gesundheits- und Wellnessmarktes85 ist die Notwendigkeit staatlichen Handelns in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung aufgrund folgender Überlegungen weiterhin gegeben:
- Prinzip der Chancengleichheit: In Analogie zum entsprechenden Grundsatz der KV ist auch in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung ein chancengleicher Zugang für alle zu qualitativ hochstehenden Einrichtungen und Beratungsangeboten zu gewährleisten. Die damit verbundene Reduktion der sozial-bedingten ungleichen Gesundheitschancen verschiedener Personengruppen trägt zur Aufrechterhaltung des Solidaritätsprinzips in den Sozialversicherungen (insbesondere KVG) bei.86
- Sicherung der Sozialversicherungssysteme: Die oben erwähnte Reduktion der Krankheitslast, der Invalidität und der Pflegebedürftigkeit trägt zu einer Entlastung der Sozialversicherungssysteme (insbesondere KV und IV) und damit auch zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte bei. Angesichts der demografischen Entwicklung ist diese Entlastung unabdingbar, um auch zukünfti-
85 Vgl. dazu insbesondere Stephan Sigrist: Zukunftsperspektiven des Gesundheitsmarkts. Kostenfaktor und Wachstumschance. Bern, August 2006.
86 Stephan Sigrist: Zukunftsperspektiven des Gesundheitsmarkts. Kostenfaktor und Wachstumschance. Bern, August 2006, Seite 70.