Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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gen Generationen die Möglichkeiten einer guten und finanzierbaren gesundheitlichen Versorgung zu garantieren (siehe unten Abbildungen 1 und 2).

- Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung: Der gute Gesundheitszustand der Bevölkerung in der Schweiz unterstützt deren Leistungsfähigkeit und trägt damit zur Steigerung der Produktivität (Reduktion der krankheitsbedingten Absenzen) und zur Sicherung des Wirtschaftswachstums durch Erhalt der Leistungsfähigkeit der (älteren) Arbeitnehmenden bei.

- Öffentliches Interesse an einer gesunden Bevölkerung: Die Verlängerung der krankheits- und behinderungsfrei verbrachten Lebensspanne ist im Interesse der Allgemeinheit, verbessert diese doch nicht nur die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, sondern trägt auch zu einer Reduktion der Krankheitslast, der Invalidität und der Pflegebedürftigkeit bei.

Bei der Eindämmung von Risikofaktoren wie Tabak- und problematischem Alkoholkonsum sowie schlechter Ernährung tragen strukturelle Massnahmen (Verhältnisprävention) erwiesenermassen viel zu einer wirkungsvollen und kosteneffizienten Prävention der daraus resultierenden Krankheiten bei. Dadurch können die Krankheitslast und längerfristig die damit verbundenen Gesundheitskosten reduziert werden. Solche meist gesetzgeberischen Massnahmen können in Konflikt mit anderen öffentlichen Interessen wie z.B. der Wirtschaftsfreiheit treten. Hier ist ein breit geführter politischer Diskurs unabdingbar, um sicherzustellen, dass es nicht zu einem Konflikt zwischen öffentlichen und privaten Ansprüchen kommt. Der Staat muss aber auch die Möglichkeit haben, private Interessen dort einschränken zu können, wo das Gut der öffentlichen Gesundheit höher gewertet wird als die Interessen von Wirtschaftszweigen.

Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen

Die rechtliche Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung hat primär Auswirkungen auf die staatlichen Akteure auf Bundes- und Kantonsebene (siehe oben Ziffern 3.1 und 3.2). Mit Ausnahme der Versicherer sind die übrigen Organisationen und Akteure im Gesundheitswesen (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Spitäler etc.) von der Vorlage nur indirekt betroffen. Die Versicherer ihrerseits werden durch die Überführung der nach geltendem Recht (Art. 19 und 20 KVG) von den Versicherern und Kantonen getragenen privatrechtlichen Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz in das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung von ihren Aufgaben im Bereich der allgemeinen Krankheitsverhütung entbunden.

Vom Ziel des VE PrävG, die Präventions- und Gesundheitsförderungsaktivitäten von Bund und Kantonen besser zu koordinieren und zu steuern, profitieren auch die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen wie auch die primär im kurativen Bereich tätigen Gesundheitsberufe und -institutionen, die ihr eigenes Engagement in diesen Bereichen zielgerichteter planen können und neue Anreize erhalten, ebenfalls präventive und gesundheitsförderliche Massnahmen anzubieten.

Die Krankenversicherten dürften mittel- bis langfristig auch finanziell von einer Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung profitieren (siehe unten). Gleichzeitig haben sie voraussichtlich eine finanzielle Mehrbelastung zu tragen. Der Verzicht, die längerfristig anfallenden zusätzlichen Kosten aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren, könnte eine Erhöhung des aktuell bei 2,40 Franken pro Person und Jahr liegenden Zuschlags auf der KVG-Prämie nach sich ziehen. Ausgehend von der durchschnittlichen Jahresprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des