Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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An der Erhebung KVG-Prämienzuschlags im Sinne eines Beitrages oder eine Abgabe zur Krankheitsverhütung von allen Versicherten soll sich grundsätzlich nichts ändern. Die erhobenen finanziellen Mittel sollen indessen nicht mehr einer von Versicherern und Kantonen getragenen Präventionsorganisation zukommen, sondern an das Institut fliessen, welches die Einnahmen nach den Bestimmungen des PrävG verwendet (Abs. 2). Eine weitere Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus, dass neu der Bundesrat und nicht mehr das EDI die Höhe des Beitrages bestimmt und zwar nach den Vorgaben, die er im Rahmen seiner Strategie zur Prävention und Gesundheitsförderung festgelegt hat (Abs. 3).

Art. 33 Abs. 2 bisBezeichnung der Leistungen

2bisEr kann zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 26 die Kantone einbeziehen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt für die gesamte Bevölkerung das finanzielle Risiko im Krankheitsfall ab und wird durch die anerkannten Versicherer durchgeführt. Diese vereinbaren mit den zugelassenen Leistungserbringern, d.h. denjenigen, welche die in Gesetz und Verordnung festgelegten Zulassungsbestimmungen erfüllen, die Vergütung der Leistungen (Tarifverträge, Art. 43 ff. KVG). Die Kosten der Leistungen, die von einem zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt und zugleich Pflichtleistungen darstellen, werden von den Versicherern zurückerstattet (sog. Kostenerstattungsprinzip). Die Leistungserbringer sind in Artikel 35 KVG und den Ausführungsverordnungen abschliessend aufgezählt. Öffentliche kantonale Spitäler oder kantonale ärztliche Dienste können zwar dieselben Leistungen wie eine private Arztpraxis erbringen. Dennoch ist auf Gesetzesebene den Kantonen im Bereich der Erbringung von Leistungen keine eigentliche Rolle zugedacht. Gerade im Bereich der Prävention ist es indessen zur Erfüllung der Kriterien «Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit» der Leistungen (Art. 32 KVG) sowie zur zielorientierten und erfolgreichen Durchführung von bestimmten Massnahmen notwendig, die Kantone einzubeziehen. Zu solchen Massnahmen gehören insbesondere solche, die wie z.B. die Pandemieimpfung oder das Mammografie-Screening eine grosse Zahl von Personen erreichen sollten. Nur so kann eine genügende Vernetzung zwischen Finanzierung der medizinischen Leistungen und Sicherstellung der Erreichung der Präventionsziele durch Information der Bevölkerung und Versorgung erreicht werden. Bereits heute sieht das KVG (Art. 64 Ziffer 6 Buchstabe d) eine entsprechende Rolle der Kantone vor, indem Präventionsleistungen von der Franchise befreit werden können, wenn diese im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden. Des weiteren werden auf Ebene der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199582 (KLV) die Kantone zur Durchführung von Programmen im Präventionsbereich verpflichtet, wenn die Kostenübernahme der Leistungen durch die Krankenversicherung erfolgen soll. Dies wird damit begründet, dass nur damit die Leistungsvoraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt werden können. Um diese Rolle der Kantone auch auf gesetzlicher Ebene sichtbar zu machen, soll Artikel 33 KVG entsprechen ergänzt werden.

82 SR 832.112.31