Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit dem VE PrävG werden die gesetzlichen Grundlagen für die Koordination und Steuerung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen in der Schweiz spürbar verbessert. Dadurch werden neue gesetzliche Grundlagen für die Prävention von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten geschaffen. In beiden Bereichen soll der Bund auf der strategischen Ebene eine Führungsrolle übernehmen.

Mit dem PrävG erhält der Bund die neue Aufgabe, gemeinsam mit den Kantonen nationale Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung zu formulieren und deren Umsetzung zu überprüfen. Zudem soll er im Hinblick auf die Erreichung dieser nationalen Ziele die Massnahmen und Aktivitäten aller betroffenen Bundesstellen alle vier Jahre durch eine bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung koordinieren.

Der finanzielle Aufwand für die weiteren, nachfolgend aufgeführten neuen Aufgaben des Bundes kann zum aktuellen Zeitpunkt als grobe Schätzung, welche im Hinblick auf die Botschaft zuhanden der Eidg. Räte noch weiter zu konkretisieren ist, wie folgt beziffert werden :

- 8 Millionen Franken für die Abgeltung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung für die Erbringung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Kantone und der privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen nach Artikel 10;

- 8 Millionen Franken für die Gewährung von Finanzbeihilfen nach Artikel 17 an nationale Dachorganisationen;

- 2 Millionen Franken für den Ausbau der Gesundheitsstatistik und die Sicherstellung der Gesundheitsberichterstattung nach den Artikel 20 bis 22.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 2012) kann die Finanzierung dieser Leistungen durch entsprechende Transfers der heute beim BAG eingestellten Mittel für Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen sichergestellt werden (haushaltneutrale Umsetzung).83 Es ist jedoch davon auszugehen, dass längerfristig für die Konzeption und Umsetzung möglicher neuer nationaler Programme nach Artikel 6 – insbesondere zu wichtigen nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten –, wie auch für eine ausreichende Finanzierung von Programmen und Projekten der Kantone und Dritter zusätzliche Mittel benötigt werden. Diese wären durch eine Erhöhung des Zuschlags auf der KVG-Prämie bereit zu stellen (heute 2,40 Franken pro versicherter Person und Jahr; siehe dazu auch unten Ziffer 3.3).

Welche konkreten Massnahmen der Bund in den jeweiligen Bereichen treffen und durchführen will, wird massgeblich durch die jeweils für vier Jahre geltende bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung (Art. 5) bestimmt. Diese soll auch einen Überblick über die zur Umsetzung in der nächsten Vierjahresperiode notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen enthalten. Sie soll insbesonde-

83 Sollte der Bund als Konsequenz der am 9. April 2008 vom Bundesrat verabschiedeten Reformstossrichtungen zur Aufgabenüberprüfung im Aufgabenbereich «Gesundheit von Mensch und Tier» Einsparungen im Präventionsbereich vorsehen, so ist der vorgesehene Ausbau neuer Leistungen – insbesondere die Gewährung von Finanzbeihilfen an nationale Dachorganisationen nach Artikel 17 VE PrävG – neu zu beurteilen.