Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht

re festlegen, welche Anteile aus den Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) dem Institut für die Konzeption und Umsetzung von nationalen Programmen nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt werden (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. d). Die verbleibenden Einnahmen sind vom Institut im Sinne von Artikel 14 für Beiträge an Programme und Projekte Dritter zu verwenden.

Es bleibt noch zu analysieren, inwieweit die bestehenden Informatiksysteme (z.B. bezüglich Datenqualität und automatisiertem Datenaustausch auf Bundesniveau und mit den Kantonen sowie mit internationalen Organisationen und Behörden) den Anforderungen genügen oder verbessert werden müssen.

Die Kosten, welche mit der Schaffung und dem Betrieb des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung verbunden sind, belaufen sich auf schätzungsweise 8 Millionen Franken pro Jahr (vgl. oben).84 Auch hier wird im Hinblick auf die Botschaft zuhanden der Eidg. Räte eine weitere Konkretisierung vorgenommen. Die Festlegung der Abgeltung der vom Institut im Auftrag des Bundes erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der strategischen Ziele des Bundesrates.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der VE PrävG schafft neue Mitwirkungsmöglichkeiten für die Kantone und somit auch für die Gemeinden und Städte.

Der VE PrävG trägt dem föderalistischen Staatsaufbau Rechnung und belässt oder überträgt den Kantonen verschiedene Aufgaben und Verpflichtungen:

- Führen von Schulgesundheitsdiensten;

- Führen von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für alle Altersgruppen, sofern die Angebote einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten;

- Durchführung von Massnahmen der Prävention und Früherkennung nach den Artikel 26 und 33 Abs 2bis KVG;

- Führen von Diagnoseregistern zu ausgewählten Krankheiten.

Je nach bereits bestehendem Engagement im Bereich von Prävention und Gesundheitsförderung kann dies für die Kantone, Städte und Gemeinden einen personellen wie auch finanziellen Mehraufwand bedeuten. Die vorhandenen statistischen Angaben zu den Ausgaben der Kantone für Prävention und Gesundheitsförderung (siehe Ziffer 1.1.2) lassen aufgrund des veralteten Erfassungssystems keine quantitativen Aussagen über den Mehraufwand zu, der für die einzelnen Kantone aus der Umsetzung des PrävG resultiert. Im Hinblick auf die Botschaft zuhanden der Eidg. Räte wird jedoch versucht werden, diese Angaben durch eine Umfrage bei den Kantonen zu konkretisieren. Andererseits gibt das Gesetz den Kantonen die Möglichkeit, die Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen gemeinsam zu organisieren und anzubieten. Entlastet werden die Kantone zudem durch die vom Bund geführten übergeordneten Steuerungs- und Koordinationsprozesse (nationale Ziele nach Art. 4

84 Dies entspricht dem Jahresbudget ähnlicher Organisationen wie z.B. der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol und andere Drogenprobleme (SFA) oder der Stiftung Radix.