Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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tragen. Der vorliegende Artikel schafft – in Übereinstimmung mit dem RVOG – die gesetzliche Grundlage für die Auslagerung von Vollzugsaufgaben.

In Absatz 2 wird der Bund zur staatlichen Aufsicht verpflichtet und Absatz 3 regelt die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.

2.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Inkraftsetzung des Präventionsgesetz kann das Bundesgesetz vom 22. Juni 196277 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten aufgehoben werden. Die heute noch massgeblichen Bestimmungen dieses Erlasses werden durch den VE PrävG abgedeckt.

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

1. Tabaksteuergesetz vom 21. März 196978

Art. 28

Nach geltendem Tabaksteuergesetz79 wird der Tabakpräventionsfonds von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem BASPO verwaltet. Gestützt darauf wurde in der Verordnung über den Tabakpräventionsfond80 die Verwaltung des Fonds einer Fachstelle übertragen, die administrativ im BAG angegliedert ist. Künftig sollen die Einnahmen aus der Tabakpräventionsabgabe direkt an das Institut fliessen, wobei die Verwaltung der Einnahmen nach den Bestimmungen des Präventionsgesetz erfolgen ( Artikeln 13 bis 16 PrävG).

2. Bundesgesetz vom 18. März 199481 über die Krankenversicherung:

Art. 19 aufgehoben

Artikel 19 KVG kann aufgehoben werden, weil die Verwendung des Zuschlags auf der KVG-Prämie nach neu vorgeschlagenem Artikel 20 KVG nicht mehr durch eine von Kantonen und Versicherten getragene Institution , sondern durch das neu zu schaffende Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung (siehe oben Art. 12) erfolgen soll.

Art. 20 Prämienzuschlag

Bereits nach geltender Krankenversicherungsgesetzgebung ist vorgesehen, dass von jeder obligatorisch versicherten Person jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung (Art. 20 Abs. 1 KVG) zu erheben ist. Dieser Beitrag wurde bis anhin vom EDI auf Antrag der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz festgelegt und beträgt zurzeit 2,40 Franken.

77SR 818.21

78SR 641.31

79SR 641.31

80 SR 641.316

81 SR 832.10