Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die SKG regt folgende Ergänzung an: «[...] Massnahmen insbesondere durch die zielgruppenspezifische und Gender-gerechte Ausrichtung der Massnahmen verbessern».

Weitere Anträge

Die HS LU schlägt vor, einen eigenständigen Buchstaben zur Bedeutung des Präventionsgesetzes für die Verhältnisprävention einzufügen.

HK Basel und Inter regen an, einen eigenständigen Absatz zur Thematik der Anreize für Investitionen in Prävention und Gesundheitsförderung zu verfassen.

Um die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz zu stärken, hält esder SDV für wichtig, einen zusätzlichen Buchstaben mit folgendem Wortlaut einzufügen: «die Unterstützung und Förderung von Massnahmen des Arbeitgebers zur Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz, welche über den Schutz der Gesundheit nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 196435 hinausgehen».

Absatz 3

Der SSR schlägt folgende Ergänzung vor: «[...] Vielfalt der Bevölkerung in allen Lebensphasen». Auch für die SP sowie die Organisationen BSS, EVS, SHV, SVBG und SVMB ist es wichtig, dass alle Lebensphasen von der Schwangerschaft/Geburt bis zum Tod eingeschlossen sind. Für INSOS, Ipsilon, PMS und SGPP ist es zudem entscheidend, dass sich Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen nicht nur an Gesunde wenden, sondern auch den Bedürfnissen vulnerabler Gruppen sowie unmündiger Menschen Rechnung tragen.

Weitere Anträge

Die SWerb regt an zusätzlich folgenden Absatz einzufügen: «Massnahmen nach diesem Gesetz müssen verhältnismässig, angemessen und notwendig sein. Massnahmen, welche Einschränkungen der individuellen Selbstbestimmung oder der Wirtschaftsfreiheit bewirken, sind zudem nur zulässig, wenn ein klarer, unbestrittener wissenschaftlicher Wirkungsnachweis einer solchen Massnahme vorliegt».

Für die FRC sollte der Artikel um einen Absatz ergänzt werden, in welchem die Grundprinzipien der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und SIPGF dargestellt werden.

Artikel 3 Begriffe

Für die Kantone BE, FR, GR, LU, NW, OW, SZ, TI, VD und ZG, die Parteien GPS und SP sowie die Organisationen ÄUS, AFG, AGS, Cardio, Curaviva, FMH, HS LU, Ipsilon, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, PFS, SAMW, SBAP, SFGV, SHS, SSFS, Suchtpräv ZH, VBGF und VKS sind die Definitionen zu stark auf Krankheit fokussiert36 und zuwenig auf die anerkannten Definitionen der WHO abgestimmt und daher verbesserungswürdig. Sie beantragen eine entsprechende Überarbeitung, dabei seien unter anderem der salutogenetische Ansatz und der Bezug zu den Gesundheitsdeterminanten stärker zu gewichten.

Für den SVV erlauben die zu offenen Formulierungen keine klare Vorstellung über den beabsichtigten Geltungsbereich des Gesetzes. Für die GF CH handelt es sich bei den aktuellen Fassungen um Fachbegriffe und Konzepte, die sich für die Belange eines Gesetzes wenig eignen.

35 36 Vgl. dazu die ähnlichen Rückmeldungen zu Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 sowie die allgemeinen Bemerkungen zum Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.1.