Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Buchstabe a

Die EKFF wünscht, dass zusätzlich das Adjektiv «familiär» eingefügt wird, FMH und SGPP wünschen «soziokulturell» sowie NEK, GUMEK und SGMG «genetisch».

Buchstabe b

Für die Kantone AG, NE und OW sowie die Organisationen AGS, AHS, Curaviva, FMH, ISPM BE,

Kosch, Physio, SDV, VBGF und VKS ist die Definition zu stark auf Krankheit ausgerichtet, es fehlt der Bezug zur Gesundheit und zu den Gesundheitsdeterminanten. Die AHS schlägt folgende Formulierung vor: «Massnahmen, die [...] Faktoren und Kompetenzen beitragen, welche für den Schutz vor Krankheiten und die Förderung der eigenen Gesundheit relevant sind».

INSOS und PMS sind der Ansicht, dass die vorliegende Formulierung chronisch kranke Menschen als Zielgruppe der Gesundheitsförderung ausschliesst; dabei könne Gesundheitsförderung auch dazu beitragen, dass Menschen mit psychischen Störungen und körperlichen Erkrankungen möglichst gut umgehen und leben können.

Die SAlz wünscht, dass der Begriff weit definiert wird, das heisst über die individuelle Gesundheit hinausgeht und auch das soziale Umfeld mit einbezieht.

Für die HS LU ist es wenig sinnvoll, zwischen Gesundheitsförderung und Prävention zu unterscheiden.

Buchstabe c

Für die Organisationen AWMP, ECON, FDP, fial, GF CH, hotel, PS, SAV und SVM ist die vorliegende Definition zu weit gefasst. Sie beantragen, dass eine Definition gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)37 verwendet wird. Die SVP befürchtet, dass die zugrunde liegende Neukonzeption der Gesundheit dem Staat einen viel stärkeren und direktern Eingriff in die Persönlichkeitssphäre seiner Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.

Regen wünscht folgende Ergänzung: «[...] nicht Folge eines Unfalls, eines Gewaltdeliktes oder eines Suizidversuchs darstellt».

Buchstabe e

Für den physio und die Privatperson Stürchler fehlt die genau Definition, ab wann eine Krankheit als stark verbreitet gilt.

Buchstabe g

Die SAlz wünscht, dass der Begriff weit definiert wird, das heisst über die individuelle Gesundheit hinausgeht und auch das soziale Umfeld mit einbezieht.

Für die SAKK ist die Definition zu ungenau, zudem solle sie auch die sekundäre und tertiäre Prävention umfassen.

Buchstabe h

Für die Kantone FR, GE, OW und TG, die GPS sowie die Organisationen ÄUS, AFG, AGS, AGTab, Cardio, Curaviva, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PFS, PHS, SAJV, SBAP, SHS und SHV ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Unterscheidung zwischen dem Akt der Früherkennung, der über die Krankversicherung finanziert wird, und dem Früherken-