Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
tragt, dass der Einbezug bestehender Netzwerke auch in den Ausführungsbestimmungen festzuhalten ist.
Die Stadt ZH wünscht folgende Ergänzung: «[...] die Aktivitäten der Kantone, Gemeinden und Dritter [...]».
Absatz 2 Buchstabe e
Die GF CH macht darauf aufmerksam, dass die Abgrenzung zu Artikel 9 unklar ist.
Weitere Anträge
Der Kanton Basel-Stadt schlägt vor, die Bestimmung um einen weiteren Absatz zu ergänzen, in dem festgehalten wird, dass der Bund die Kantone bei allen in Artikel 11 beschriebenen Aufgaben unterstützt, zum Beispiel bei der Bereitstellung von Schulgesundheitsdiensten. Für den Kanton Aargau sind der Wissenstransfer (inkl. Erkenntnissen aus anderen Staaten, internationalen Richtlinien und Empfehlungen), die Gesundheitsberichterstattung und die Gesundheitsstatistik als zusätzliche Leistungen des Bundes aufzuführen. Die GF CH schlägt vor, dass hier auch Dienstleistungen wie Labelvergabe oder Beratung aufgeführt werden.
NEK und GUMEK wünschen einen neuen Buchstaben f mit folgendem Wortlaut: «Er trifft Massnahmen zur Verbesserung der Kenntnis über die Zusammenhänge zwischen körperlichen, insbesondere genetischen Faktoren und der Gesundheit im Allgemeinen sowie zischen den genetischen Prädispositionen und der Gesundheit im Besonderen. Er bezieht dabei die möglicherweise auftretenden Interessenkonflikte, die Wertfragen und die sozialen Problemdimensionen mit ein.»
Die HS LU regt einen zusätzlichen Buchstaben mit folgendem Wortlaut an: «Er unterstützt und koordiniert Aus- und Weiterbildungen in Prävention und Gesundheitsförderung und sorgt für einheitliche Qualitätsstandards im Hinblick auf diese Weiterbildungen.»
Das ISPM VD einen folgenden Inhaltes: «élaboration des critères identifiant les domaines de la santé publique susceptibles de bénéficier d’une intervention préventive».
3.1.4 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone48
Artikel 11
Für den Kanton Thurgau schränkt die vorgeschlagene Formulierung die Kompetenz und Autonomie der Kantone zu fest ein. Der Kanton Schwyz wünscht, dass darauf verzichtet wird, den Kantonen explizit vorzuschreiben, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Im Gesetz sei lediglich festzulegen,
was die Kantone vorzukehren, nicht aber wie sie sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu strukturieren haben. Der Kanton Graubünden lehnt eine verpflichtende Aufgabenübertragung an die Kantone ab. Auch für den Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt die aktuelle Formulierung einen direkten Eingriff ins Leistungsangebot der Kantone dar, die verbindliche Aufzählung in der vorliegenden Form wird deshalb abgelehnt.
Für den Kanton St. Gallen birgt die aktuelle Formulierung die Gefahr, dass zu detaillierte Handlungsfelder genannt werden und das Wie der Aufgabenerfüllung durch die Kantone praktisch vorweggenommen wird.
48 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Privaten unter Ziffer 2.1.3.3.