Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für den Kanton Glarus bleibt die Frage offen, ob die Kantone auf dieser Grundlage zu reinen Vollzugseinheiten des Bundes werden, oder ob ihnen die für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben der Prävention und Gesundheitsförderung notwendigen Freiräume gewährt werden.

Der Kanton Neuenburg kann der Bestimmung nur zustimmen, wenn die Finanzierung der neuen Aufgaben sichergestellt ist.49

Für SAV und SVV stellt die Bestimmung einen Eingriff in die kantonale Hoheit dar, ohne dass dabei die Finanzierungsfragen geklärt werden. Die GF CH ist der Ansicht, dass nochmals vertieft geprüft werden muss, ob der Bund ohne Verfassungsänderung den Kantonen solche Vorschriften machen kann. Zudem müsse geklärt werden, welche kantonalen Leistungen über den Zuschlag auf der KVG-Prämie finanziert werden und welche Kosten von den Kantonen selbst zu tragen seien. Auch für ECON und hotel stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Grundlage, wenn der Bund Aufgaben an die Kantone delegiert; zudem sei die Finanzierung dieser Aufgaben genauer zu regeln.

Für die FDK sind aufgrund des Äquivalenzprinzips die in Artikel 11 enthaltenen Vorgaben an die Kantone zur Koordination und zur Infrastruktur vom Bund zu finanzieren. In Kombination mit Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b VE PrävG führe die aktuelle Formulierung dieser Bestimmung aber zu einer detailliert spezifizierten Subventionierung von Einzelmassnahmen, dies widerspreche den Grundsätzen der NFA, die in Richtung zweckfreier Pauschaltransfers gehe.

Absatz 1

Für den Kanton Waadt ist die interkantonale Zusammenarbeit noch stärker zu betonen. Die Kantone BS, GE, NW, SO und TI schlagen zudem vor in diesem Absatz auch die Modalitäten der Ausgestaltung der intersektoriellen Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene festzuhalten.

Für den Kanton Zug und die Chiro ist es weder statthaft noch sinnvoll, dass die Kantone nach dem Bund und Dritten tätig werden sollen. Der Kanton Luzern und die VKS präferieren aus demselben Grund folgende Formulierung: «Die Kantone oder mehrere Kantone gemeinsam sorgen für die Durchführung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bund oder Dritten.»

Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die Aufgaben der Kantone nicht im Gesetz, sondern im Rahmen der nationalen Präventions- und Gesundheitsförderungsziele festgelegt werden sollen, und schlägt anstelle der Absätze 1 bis 3 folgende alternative Formulierung vor: «Die Kantone sorgen für adäquate Rahmenbedingungen für die Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen sowie für die Umsetzung der Massnahmen im Rahmen der nationalen Ziele. Dazu können sie sich zusammenschliessen oder Dritte beauftragen.»

Aus Sicht der FMH soll der Absatz wie folgt formuliert werden: «Die Kantone oder mehrere Kantone gemeinsam sorgen in Zusammenarbeit mit dem Bund für [...]».

Der Kanton Aargau spricht sich klar gegen ein Bundesdiktat ohne gesicherte finanzielle Abgeltung aus und schlägt deshalb folgende Formulierung vor: «Die Kantone sind angehalten, ihre Aktivitäten nach den nationalen Zielsetzungen auszurichten. Sie führen eigene Programme durch und wirken unter Abgeltung ihrer Aufwendungen in nationalen Programmen mit. Sie fördern die Zusammenarbeit untereinander und kooperieren mit Dritten.»

Die Stadt ZH wünscht folgende Ergänzung «Die Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für [...]».

49 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5.