Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 2

Die SNGS regt an, den Absatz so zu präzisieren, dass er auch als Grundlage für die Unterstützung von kantonalen schulischen Gesundheitsförderungs-Netzwerken dient.

Für die Kantone GR und ZG dürfen sich die Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen der Kantone nicht nur an Schülerinnen und Schüler wenden, sondern sie müssen auf alle Altersgruppen ausgerichtet sein.

Die fPmh ist der Ansicht, dass die Kantone explizit aufzufordern sein, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Spezialisten (zum Beispiel Medizin und Bildungsbereich) zu fördern. Für den Physio ist insbesondere die Zusammenarbeit der Kantone mit den ambulanten Leistungserbringern des Gesundheitsversorgungssystems zu regeln. Um die Kantone zu verpflichten mit privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen zusammen zuarbeiten, sollte laut PSS folgende Formulierung gewählt werden: «Sie sorgen [...], schaffen die notwendigen Einrichtungen und übertragen bestimmte Aufgaben an geeignete private Institutionen, mit denen sie Leistungsverträge abschliessen. [...]». Die Stadt ZH schlägt folgende Ergänzung vor: »Sie sorgen [...], schaffen die notwendigen Einrichtungen oder unterstützen kommunale Leistungen und private Institutionen. [...]».

Für den Kanton Luzern sowie FMH und VKS ist es ausreichend im ersten Satz zu sagen: «Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen».

Absatz 2 Buchstabe a

Nach Ansicht der SNGS soll zusätzlich in der Bildungsverwaltung eine Stelle geschaffen werden, die für die schulische Gesundheitsförderung zuständig ist.

Der Kanton Luzern sowie FMH und VKS schlagen folgende alternative Formulierung vor: «Sie bezeichnen, wo sinnvoll gemeinsam mit anderen Kantonen, [...]».

Die Kantone BS, GE, NW, SO und TI schlagen vor, diese Bestimmung zu streichen, da bereits heute alle Kantone über eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung verfügen. Die Kantone BS, GE, NW und SO halten zudem die Harmonisierung der spezifischen Aufgaben, die der oder dem Beauftragten übertragen werden, für problematisch.

Die Chiro ist gegen eine weitere Komplizierung der kantonalen Organisationsstrukturen.

Absatz 2 Buchstabe b

Der Kanton Basel-Stadt regt an den Begriff «Beratungs- und Unterstützungsangebote» durch «Gesundheits- und Präventionsangebote» zu ersetzen, so werde offen gelassen, welche Art von Massnahmen und welche Angebote sich am besten eignen.

Für den Kanton Zürich ist die Bestimmung neu zu formulieren, da die Verwendung des Begriffs «verschaffen» den Endruck erwecke, dass die einzelne Privatperson jederzeit einen unmittelbaren Anspruch auf die staatlichen Leistungen geltend machen könne.

Für den Kanton Aargau sind «Beratungs- und Unterstützungsangebote» keine Präventions- und Gesundheitsförderungsangebote, sondern individuelle Therapien, die Gegenstand des Krankenversicherungsgesetzes sind, der Buchstabe b sei deshalb zu streichen.

Absatz 2 Buchstabe c

Der Kanton Schwyz sowie die Organisationen BSS, EVS, SBP und SVBG befürchten, dass infolge der Buchstaben c und d betagte Menschen und Kinder vor dem Schuleintritt benachteiligt werden können.

KHM, Kinderschutz und SVMB regen an, die Bestimmung um Massnahmen für Kinder im Vorschulalter (und deren Eltern) zu ergänzen. Für die EKFF soll es heissen: «Sie verschaffen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern [...]». Für ÄG SG, ARTANES, KKA und PLANeS müssen auch 16- bis 19-