Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

jährige Jugendliche in Ausbildung mit einbezogen werden sowie für die ARTANES zusätzlich Kinder und Jugendliche in speziellen Einrichtungen.

Für die Kantone BL und FR sowie die Organisationen FMH und VKS ist eine Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit sinnvoll.

Der Kanton Basel-Landschaft ist zudem der Ansicht, dass die Formulierung so gewählt werden muss, dass nicht ein permanent zur Verfügung zu stellendes Angebot gemeint ist, sondern dass obligatorische Untersuchungen in bestimmten Altersgruppen ausreichen. Für den Kanton Zürich ist die Bestimmung neu zu formulieren, da die Verwendung des Begriffs «verschaffen» den Endruck erwecke, dass die einzelne Privatperson jederzeit einen unmittelbaren Anspruch auf die staatlichen Leistungen geltend machen könne.

Der Kanton Freiburg und der VKS sind der Ansicht, dass die Bestimmung ungenügend ist, um eine derart wichtige Aufgabe zu verankern, da die Zielformulierung fehle wie auch eine Bestimmung, die es möglich mache den Untersuchungsumfang zu beschreiben. Zudem sei die Formulierung irreführend und könne als Vorgabe an allen Schulen verstanden werden, dass permanent geöffnete Kliniken zu schaffen seien. Sie schlagen deshalb vor, ein Minimum der Schulgesundheitsdienstleistungen zu definieren mit der Möglichkeit, diese Ausgestaltung entsprechend dem aktuellen Stand der Evidenz zu formulieren

Die Kantone GL und TG wünschen, dass der Begriff «Schulgesundheitsdienste» durch «Gesundheitsdienste» ersetzt wird. Die aktuelle Formulierung weise dem Bildungssystem eine Aufgabe zu, die so nicht wahrgenommen werden könne.

Der Kanton Waadt und die VBGF schlagen vor, die Buchstaben c und d in einen zusammenzuführen: «Ils s'assurent qu'un accent particulier soit mis sur les familles et les jeunes, via des services visant la petite enfance, services de santé scolaire et extrascolaire.» Für den VBGF sollte die Formulierung zudem auch strukturelle Massnahmen sowie die Stichworte Gesundheitskompetenz, Partizipation und Eigenverantwortung umfassen.

Absatz 2 Buchstabe d

Der Kanton Schwyz und die Organisationen KHM, Kinderschutz und SVMB regen an, die Bestimmung um Massnahmen für Kinder im Vorschulalter zu ergänzen. Zudem sind laut fpmH auch die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten, einzubeziehen sowie für die ARTANES zusätzlich Kinder und Jugendliche in speziellen Einrichtungen. Für das BK ist ergänzend zur Schule auch der Freizeitbereich aufzuführen. Auch der Kanton Tessin ist der Ansicht, dass die Schule allein diese Aufgabe nicht übernehmen kann.

Für Coop und IG DHS soll der Schwerpunkt nicht auf Information, sondern auf Aktivität, zum Beispiel mehr Bewegung in der Schule, gelegt werden.

Für die Kantone SO und GE ist eine Koordination der Präventionsaktivitäten im schulischen Bereich problematisch; zudem dürfen nicht alle präventiven Aufgaben an die Schule herangetragen werden.

Für FMH und VKS ist eine Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit sinnvoll.

Da die Schule neben der Familie die wichtigste Sozialisationsinstanz zum Aufbau von Gesundheitskompetenz sei, schlagen der Kanton Basel-Landschaft und das SNGS folgende Formulierung vor:

«Sie sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schulzeit über Gesundheitsrisiken informiert werden, dass ihre Gesundheitskompetenz gefördert wird und dass sie Zugang zu Gesundheitsförderung und Prävention haben.»

Die Kantone NW und OW erachten folgende Formulierung als geeigneter: «Sie sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schulzeit über Gesundheitsrisiken aufgeklärt und informiert werden und dass Schulen gesundheitsförderliche Verhältnisse schaffen.» Die aktuelle For-