Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

mulierung wirke etwas antiquiert, zudem gehe es nicht nur um Gesundheitserziehung, sondern auch darum, in den Schulen gesundheitsfördernde Verhältnisse zu schaffen.

Cardio und SHS wünschen folgende Ergänzung: «Sie sorgen dafür, [... ] sowie über Prävention und Gesundheitsförderung wie auch über lebensrettende Massnahmen im Notfall aufgeklärt und informiert werden.»

Für den Kanton Freiburg sowie die Organisationen FMH und VKS müsste die Bestimmung noch um den Begriff «Gesundheitsdeterminanten» ergänzt werden.

Weitere Anträge

Da die Zeitperiode des letzten Schwangerschaftsdrittels bis hin zum dritten Lebensjahr für die persönliche Entwicklung und die Gesundheit von herausragender Bedeutung sei schlägt der ZüPP einen neuen Buchstaben e mit folgendem Wortlaut vor: «Sie sorgen für eine geeignete Prävention und Gesundheitsförderung im Vorschulalter.» Die FSP schlägt für dasselbe Anliegen folgende Formulierung vor: «Sie sorgen für ein geeignetes Präventions- und Gesundheitsförderungsangebot für Kinder im Frühbereich und deren Eltern». Der Kanton Jura macht folgenden Vorschlag: «Ils veillent à ce que les enfants et leurs parents bénéficient 'dune prévention et promotion de la santé avant la pré-scolarité en mettant à disposition un lieu d'acceuil et des ressources adaptés aux familles». Auch EKFF und Pro Juv unterstützen dieses Anliegen.

Der SSR wünscht folgende Ergänzung: «Die Kantone sorgen für eine zielgerichtete Beratung und Unterstützung der älteren Bevölkerung zur Erhaltung der Selbständigkeit und der Verminderung der vorzeitigen Pflegebedürftigkeit.»

Die SP macht folgenden Ergänzungsvorschlag: «sie sorgen dafür, dass Kinder im Vorschulalter (und ältere Menschen) Zugang zu angemessener Prävention und Gesundheitsförderung haben».

Der SFGV ist der Ansicht, dass die Kompetenzen der Dienstleister im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung zu differenzieren sind, die bestehende Bestimmung sei deshalb durch einen neuen Buchstaben mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «Sie regeln die Kompetenzen, Zulassung und Weiterbildung der Personen, die Dienstleistungen im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention anbieten.»

Absatz 3

BK und KV-CH wünschen, dass die Sicherung der interkantonale Koordination noch expliziter formuliert wird.

Für die Kantone AG und VD soll – mit Ausnahme der rein kantonalen Massnahmen – die Überprüfung der Wirksamkeit eine Bundesaufgabe sein, ebenso die Koordination zwischen der Kantonen.50

Weitere Anträge

Die EKTP schlägt vor, einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut einzufügen: «Die Kantone stellen dem Institut die nötigen Daten für eine systematische Berichterstattung zur Verfügung.»

50 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d unter Ziffer 3.1.3.