Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten
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men stärker auf. Für die Messverfahren zur Ermittlung des Stromverbrauchs wird auf die international gebräuchlichsten Definitionen von Energystar Bezug genommen.
Die in diesem Kapitel beschriebenen Mindestanforderungen betreffen jeweils das Inverkehrbringen der Geräte. Die Verbraucher betreffen sie nur indirekt über den Kauf eines neuen Gerätes. Für die ganze Gruppe von elektronischen Geräten kann mit einer Sparwirkung von 60 GWh/Jahr gerechnet werden.
5.1 TV im Standby-Modus (Anhang 2.8)
Für TV-Geräte im Standby-Modus gilt per 2009 eine Leistungsobergrenze von 1 Watt, Kombigeräte dürfen maximal 2 Watt aufnehmen.
5.2 Set-Top-Boxen (Anhang 2.9)
Im Falle der Set-Top-Boxen ist der Standby-Modus eine notwendige Voraussetzung für die volle Funktionstüchtigkeit dieser Geräte. So empfehlen die Kabelnetzbetreiber (z. B. Cablecom) zurzeit den Standby-Modus, weil die digitalen Daten, vor allem der elektronische Programmführer, vom Netzbetreiber nur aktualisiert werden kann, wenn die Set-Top-Boxen im Standby-Modus sind. Wird die Set-Top-Box vom Stromnetz genommen, muss der Besitzer ein längeres Aufstarten in Kauf nehmen, bis das Gerät die digitalen Kanäle wieder zugeordnet und alle Daten aktualisiert hat.
Bei Set-Top-Boxen gelten die Mindestanforderungen entsprechend dem CoC (= Europäischer Code of Conduct), Version 4 vom 5.10.06. Der zulässige Verbrauch im Standby-aktiv beläuft sich auf 6 bis 8 Watt. Für Standby-passiv ist eine maximale Leistung von 3 Watt erlaubt. Eine Reduktion dieser zulässigen Leistungswerte ist 2 Jahre später, möglichst harmonisiert mit Vorschriften der EU, beabsichtigt.
5.3 Audio/Video/DVD im Standby-Modus (Anhang 2.10)
Geräte aus diesen Kategorien dürfen im Standby-Modus maximal 1 Watt elektrische Leistung benötigen.
5.4 Externe Netz- und Ladegeräte (EPS) für verschiedene Anwendungen (Anhang 2.15)
Externe Netz- und Ladegeräte dürfen, falls keine Leistung verlangt wird, 0.5 bis 0.75 Watt benötigen. Dieser Wert ist abhängig von der Nennleistung, ebenso wie auch der verlangte Mindestwirkungsgrad im Betrieb.
5.5 PC (Computer), im Standby-Modus und im Ruhezustand (Anhang 2.11)
Für den Off-Modus gelten Leistungsobergrenzen von 1 Watt für Notebooks und von 2 Watt für Desktop-PCs. Für den Sleep-Modus sind es 2 und 4 Watt.
5.6 Bildschirme (Monitore) (Anhang 2.12)
Für ausgeschaltete Bildschirme sowie für Bildschirme im Sleep-Modus gilt eine Mindestanforderung von 1 Watt, respektive 2 Watt.
5.7 Drucker/Kopierer/Multifunktionsgeräte (Anhang 2.13)
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