Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten

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periodisch aufdatierten Energieetikette für Elektroanlagen, Fahrzeuge und Geräte“ (07.3768) nach ihrer Annahme bei National- und Ständerat bereits dem Bundesrat überwiesen worden. Zahlreiche weitere parlamentarische Vorstösse zur Umsetzung der Massnahmen des Aktionsplans „Energieeffizienz“ sind zwar im Parlament noch nicht behandelt worden, stehen jedoch kurz davor.

Die im vorliegenden Bericht erläuterten Änderungen der EnV betreffen die Anforderungen bezüglich Energieeffizienz an netzbetriebene elektrische Geräte und Motoren. Bei den betroffenen Geräten kann zwischen Geräten unterschieden werden, die bereits heute mit einer Energieetikette versehen werden und solchen, bei denen eine Energieetikette fehlt. In beiden Fällen betrifft der Erlass von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz das Inverkehrbringen der Geräte und Motoren und damit nicht direkt den Verbraucher.

2. Voraussetzungen zum Erlass von Mindestanforderungen, Normen

Das Festlegen von Mindestanforderungen an Elektrogeräte setzt ein normiertes Messverfahren zur Ermittlung der verlangten Energieverbrauchswerte voraus. Idealerweise sind dazu international anerkannte Normen einzusetzen. Auf diese Weise können technische Handelshemmnisse vermieden oder in unbedeutendem Rahmen gehalten werden.

Soweit vorhanden werden als Normenbasis die Normen des „Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung“ CENELEC und der „Internationalen elektrotechnischen Kommission“ IEC verwendet. Ergänzend dazu werden bei elektronischen Geräten auch Messverfahren des US-amerikanischen ENERGY STAR Programms angewendet. Bei den Set-Top-Boxen werden zudem die Grenzwerte auf der Basis einer europäischen Branchenvereinbarung (Code of Conduct) bestimmt.

Neue Vorschriften für Geräte müssen bei der WTO notifiziert werden. In diesem Jahr sind bis jetzt vorwiegend von asiatischen und amerikanischen Staaten für viele Gerätekategorien neue oder verschärfte Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erlassen worden. Die WTO-Verträge sehen die Möglichkeit entsprechender Handelseinschränkungen zu Gunsten der Umwelt ausdrücklich vor, verlangt wird aber die Notifikation bei der WTO. Die Notifikation wird nach der Eröffnung der Vernehmlassung eingeleitet werden.

3. Verhältnis der vorgeschlagenen Änderungen zum Europarecht

Der Bundesrat hat am 20. Februar 2008, bestärkt durch eine grosse Zahl eingereichter Motionen, die Aktionspläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz beschlossen. Dieser Beschluss ist im Wissen und in der Absicht erfolgt, einen Schritt nach vorn zu gehen. Dieses Vorgehen ist mit Mindestanforderungen an Haushalt-Lampen aufgrund des BR-Beschlusses vom 14. März 2008 bestärkt worden. Diese Vorschriften sind ebenfalls unabhängig von der EU – aber mit Blick auf die in der EU diskutierte künftige Regelung - erlassen worden. Das Vorgehen der Schweiz in Sachen Energieeffizienz wird im übrigen Europa durchaus beachtet und kann einzelne EU-Entscheide beeinflussen. Sowohl die Schweiz als auch die EU planen stufenweise Verschärfungen der Mindestanforderungen. Falls sich aus dem jetzt vorgelegten ersten Schritt der Schweiz Abweichungen zum EU-Recht ergeben

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