Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten

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Für diese Gerätekategorie gilt als Basis eine Leistungsgrenze für Sleep-Modus von 1 oder 2 Watt. Zusätzlich werden abhängig vom Funktionsumfang des Gerätes Zuschläge für die erlaubte Leistungsaufnahme angerechnet. Sie sind im Anhang 2.13 zur EnV im Einzelnen geregelt.

6. Geplante Mindestanforderungen an elektrische Antriebe (Anhang 2.14)

Die energetischen und finanziellen Einsparpotenziale bei elektrischen Motoren sind in der Schweiz sehr gross, da beinahe die Hälfte der gesamten Elektrizität von Motoren verbraucht wird. Je nach Anwendung könnten mit heutigen Technologien 10 bis 50% des Stromverbrauchs eingespart werden.

Die elektrischen Motoren wurden in Europa seit 1999 nach einer Vereinbarung zwischen CEMEP (europäischer Branchenverband) und der EU in drei Energieeffizienzklassen eingeteilt: eff1 bedeutet eine hohe Effizienz, eff2 steht für die Standard-Effizienz und eff3 bezeichnet Motoren, die bezüglich ihrer Energieeffizienz unterhalb der Standard-Effizienz liegen.

Für Normmotoren mit einer Leistung von 1 bis 100 kW besteht eine Branchenvereinbarung zur Erhöhung des Anteils von Motoren der Klasse eff1 bis 2009. Gegenwärtig scheint es, dass die Vereinbarung nicht erfüllt werden kann. Als Konsequenz daraus erfolgt nun der Erlass von Mindestanforderungen an Normmotoren. International wird aufgrund revidierter Normen auf neue Bezeichnungen für die Effizienz der Motoren umgestellt. Die Verordnung verlangt deshalb mit Übergangsfrist bis Ende 2009 die neue Klasse IE1, ungefähr der bisherigen Klasse eff2 entsprechend. Der Leistungsbereich wird entsprechend der neuen Norm von 0.75 kW bis 375 kW festgelegt. Eine spätere Verschärfung der Mindestanforderungen – verbunden mit einem deutlich gesteigerten Energieeinsparpotenzial – erfolgt in Koordination mit den Entwicklungen in der EU. Dieses Vorgehen erlaubt die Berücksichtigung internationaler Berechnungsnormen und verhindert technische Handelshemmnisse.

7. Auswirkungen

7.1 Energetischer Gewinn

Die Vorschriften für Haushaltgeräte bewirken für die pro Jahr verkauften Geräte, gerechnet über eine 10-jährige durchschnittliche Einsatzdauer, eine Energieeinsparung von ca. 300 GWh, dies entspricht einer Energiekostenreduktion von 45 Mio. CHF (Endverbraucherpreis).

Für die elektronischen Geräte ist mit einer jährlichen Verbrauchsminderung von 60 GWh zu rechnen, entsprechend Energiekosten von CHF 9 Mio.

Die Mindestanforderungen sind so gewählt worden, dass keine merkliche Einschränkung des Geräteangebotes resultiert. Die nächste Stufe wird bei den Elektromotoren und bei den Lampen, aber auch bei Set-Top-Boxen grössere Energiegewinne bringen. Für Anforderungen, die aus Sicht des Angebotes noch problematisch sind, wurde eine verlängerte Übergangsfrist gewählt.

In den Ausführungen zum Aktionsplan Energieeffizienz wurden grössere Energieeinsparungen und ein höherer finanzieller Nutzen ausgewiesen als dies mit den in der Vorlage enthaltenen Verordnungsänderungen der Fall sein wird. Der Aktionsplan beinhaltet das Ergebnis mehrerer Stufen von

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