Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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4. Aufnahme von Kindern zur Adoption: eigene Verordnung

Die bisherigen Arbeiten an der Kinderbetreuungsverordnung haben gezeigt, dass es sich empfiehlt, die Bestimmungen zur Aufnahme von Kindern zwecks späterer Adoption, die sich hauptsächlich am Haager Adoptionsübereinkommen orientieren und im Hinblick auf dessen Inkrafttreten 2002 revidiert wurden, nicht in der KiBeV zu integrieren. Damit wird eine grössere Einheit der Materie im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern erreicht, deren Vorgaben und Ziele andere sind als im Adoptionsbereich.

Der bisherige Abschnitt 2a (Aufnahme zur Adoption) wird daher ausgegliedert und zusammen mit der Verordnung über die Adoptionsvermittlung und der Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen in einer eigenen Verordnung über die Adoption zusammengeführt (AdoV). Die bestehenden Bestimmungen werden gestrafft und so weit möglich vereinfacht. Substanzielle materielle Änderungen sind nicht vorgesehen.

Folgende erwähnenswerte Veränderungen wurden vorgenommen:

• Art. 2 Abs. 2: Kompetenz des BJ zum Erlass von Weisungen zur Verhinderung von Miss-

bräuchen bei internationalen Adoptionen und bei internationalen Adoptionsvermittlungen (bspw. Weisung an Kantone aufgrund einer generellen Missbrauchsgefahr aus einem bestimmten Herkunftsland keine Adoptionen zu bewilligen);

• Art. 5: Der Begriff "vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes, das bisher im Aus-

land gelebt hat" (Art 11g PAVO) wird durch den Begriff "Adoptionseignung", bzw. durch die Eignungsbescheinigung nach Art. 6 ersetzt;

• Art. 5 Abs. 3 lit. a und e: Genauere Beurteilung der Eignung der künftigen Adoptiveltern

bei Kindern ab 4 Jahren (heute 6 Jahre, Art. 11b Abs. 2 lit. a PAVO) und einem Altersunterschied von mehr als 45 Jahren (heute 40 Jahre, Art. 11b Abs. 3 lit. a PAVO);

• Art. 5 Abs. 5: Möglichkeit für die Zentrale Adoptionsbehörde des Kantons, den Besuch

eines geeigneten Adoptionsvorbereitungskurses vorzuschreiben, nicht nur zu empfehlen (Art. 11e PAVO);

• Art. 6 Abs. 2: Fixierung der maximalen Gültigkeitsdauer der Eignungsbescheinigung auf

drei Jahre. Die Gültigkeitsdauer von drei Jahren dürfte zum Regelfall werden, sofern zwischen dem Kind und dem künftigen Adoptivvater oder der Adoptivmutter nicht ein Altersunterschied von mehr als 45 Jahren besteht (Art. 5 Abs. 3 lit. e);

• Art. 8 Abs. 3 lit. d: Der Entscheid über die Zusicherung des Visums oder die Aufenthalts-

bewilligung für das zu adoptierende Kind kann neu (wie bei den Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens; Art. 8 BG-HAÜ) von der Zustimmung der Zentralen Adoptionsbehörde des Kantons abhängig gemacht werden.

5. Das neue Erwachsenenschutzrecht und der Kindesschutz

Die Professionalisierung des Kindesschutzes wird nicht nur über die Kinderbetreuungsverordnung angestrebt, sondern ist bereits Ziel der Revision des einstigen Vormundschaftsrechts, des neuen Erwachsenenschutzrechts, das mit dem Kindesschutzrecht eng verwoben ist und dadurch die Revision der PAVO in vielerlei Hinsicht vorspurt. So bestimmt Artikel 440 Absatz 1 revZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde sein muss. In Absatz 3 wird ihr Zuständigkeitsbereich erweitert, indem ihr ausdrücklich auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde übertragen werden, was dazu führt, dass auch die Kindesschutzbehörde zukünftig eine Fachbehörde sein muss. Darüber hinaus erklärt das neue Erwachsenenschutzrecht in Artikel 314 Absatz 1 revZGB die im Zivilgesetzbuch verankerten Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde für sinngemäss anwendbar und stellt daneben noch eigene Verfahrensbestimmungen für den Kindesschutz auf (Art. 314 ff. revZGB). Dies führt zu einer Ergän-