Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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derung wäre unverhältnismässig. Dieser Grundsatz erfährt indessen dann eine Einschränkung, wenn es darum geht, Kinder zu betreuen, die aufgrund ihres familiären Hintergrundes oder aufgrund anderer Umstände in ihrer Entwicklung gefährdet sind oder eines besonderen Schutzes oder einer besonderen Betreuung bedürfen. In solchen Fällen muss von den Betreuungspersonen mehr verlangt werden können als die für die Betreuung von Kindern üblichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist im Übrigen auch aufwendiger, weshalb im Interesse und zum Wohl der Kinder gerechtfertigt erscheint, diesem Aspekt bei der Festlegung der Anzahl Kinder, die in einer Familie oder Einrichtung höchstens betreut werden dürfen, Rechnung zu tragen.
3.9.4 Rechte von Kindern
Beklagt wird, dass im heutigen "Pflegekinderwesen" die Rechte des Kindes viel zu wenig Beachtung fänden, obwohl viele dieser Rechte in anderen Erlassen bereits ausdrücklich festgehalten sind, so z.B. im ZGB oder auch in verschiedenen zum Schutz des Kindes erlassenen Konventionen (z.B. UNO-Kinderrechtskonvention). Die Kenntnis dieser Rechte sei zwar teilweise vorhanden, fliesse aber, so die Kritik an der Praxis, selten oder gar nicht in die tägliche Arbeit mit den fremdbetreuten Kindern ein. Dieser Fehlentwicklung entgegenzuwirken, ist eigentlich Aufgabe des Kindesschutzrechts und nicht der KiBeV, sind doch die Kinder nur indirekt Adressaten der Kinderbetreuungsverordnung. Der indirekten Adressatenstellung der Kinder trägt der Vorentwurf jedoch insofern Rechnung, als er den eigentlichen Adressaten die Erfüllung gewisser Pflichten auferlegt, deren Erfüllung den betreuten Kindern zugute kommt. So hat beispielsweise eine Platzierungsorganisation dafür besorgt zu sein, dass das Kind bei sich abzeichnenden Umplatzierungen entsprechend vorbereitet und begleitet wird.
3.9.5 Rechte und Pflichten von Tages- und Pflegefamilien, Einrichtungen und Platzie-
rungsorganisationen
Spätestens bei Erteilung der Bewilligung sind Tages- bzw. Pflegeeltern, Einrichtungen und Platzierungsorganisationen über ihre Rechte und Pflichten durch die kantonale Behörde zu informieren. Die Verpflichtung richtet sich an die kantonale Behörde und ist deshalb in den Bestimmungen über die Erteilung der Bewilligung zu finden. Sie bezieht sich auf die in Kapitel 3 aufgeführten Rechte und Pflichten.
Die Pflichten der professionellen Dienstleistungsanbieter gehen grundsätzlich weiter als diejenigen der Betreuungseltern. So haben Platzierungsorganisationen und Einrichtungen, welche Kinder zur Vollzeitbetreuung aufnehmen, dafür besorgt zu sein, dass die bei ihnen betreuten bzw. durch sie platzierten Kinder über ihre Rechte informiert und zu wichtigen Entscheidungen angehört werden. Auch müssen sie wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie Hilfe benötigen. Zudem ist über jedes betreute oder platzierte Kind eine Akte anzulegen, in der die Entwicklung des Kindes sowie wichtige Vorkommnisse oder Entscheidungen festgehalten werden. Ziel ist, eine gewisse Transparenz zu schaffen, die Nachvollziehbarkeit getroffener Entscheidungen zu gewährleisten und eine Basis für zukünftige Entscheidungen oder das zukünftige Vorgehen zu schaffen. Gerade mit Blick darauf, dass der Kanton im Fall von Platzierungsorganisationen Aufgaben, die er sonst selbst wahrnimmt, an eine Organisation delegieren kann, muss sichergestellt sein, dass diese Aufgaben durch die Platzierungsorganisationen auch mit der entsprechenden Professionalität wahrgenommen werden. Von daher ist zu verstehen, dass nicht nur die Anforderungen an die Leitung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation hoch sind, sondern dass die Platzierungsorganisation zusätzliche Pflichten zu erfüllen hat.