Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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3.9 Rechte und Pflichten

3.9.1 Allgemein

In der aktuellen PAVO werden an verschiedenen Stellen Pflichten insbesondere von Pflegeeltern und Heimen aufgeführt. Die Erwähnung von Rechten findet sich jedoch kaum.

Um zu gewährleisten, dass die Fremdbetreuung von Kindern in allen Kantonen einem gewissen Minimalstandard verpflichtet ist, führt der Vorentwurf in Kapitel 3 neben den Pflichten auch Rechte der verschiedenen an einem Betreuungsverhältnis beteiligten Personen auf. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Adressaten der KiBeV: die Tages- und Pflegeeltern, die Einrichtungen und die Platzierungsorganisationen. Adressat ist aber auch die Behörde, die Bewilligungen erteilt und die Aufsicht ausübt; ihre Rechte und Pflichten finden sich in den entsprechenden Kapiteln. Die Kindesschutzbehörde ist nur im Bereich der Mitteilungs- und Meldepflichten sowie der internationalen Verhältnisse (Kapitel 5 VE KiBeV), wo sich die KiBeV über die Delegationsnorm von Artikel 316 ZGB hinaus auf das Haager Kindesschutzübereinkommen abstützen kann, direkt angesprochen.

3.9.2 Betreuungsvertrag

Der Betreuungsvertrag ist in der aktuellen PAVO nicht geregelt. Er findet lediglich im Abschnitt über die allgemeinen Bestimmungen Erwähnung (Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO). Heute erscheint der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages jedoch als unumgänglich. Er soll sicherstellen, dass sich gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter (zumeist die Eltern), Betreuungseltern, Einrichtungen und Behörden über die wesentlichen Punkte des Betreuungsverhältnisses einig sind und alle Beteiligten genau wissen, was von ihnen erwartet wird. Um den heute in der Fremdbetreuung von Kindern notwendigen Minimalstandard unter den Kantonen zu gewährleisten, statuiert der Vorentwurf daher eine Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrages, wenn es sich um ein entgeltliches Betreuungsverhältnis handelt. Die Bestimmung führt dabei die wichtigsten zu regelnden Punkte auf. Die Art des Betreuungsverhältnisses soll darin ebenso geregelt werden wie beispielsweise die Ziele der Betreuung oder sonstige besondere Vereinbarungen. Erwähnung finden sollen auch die Rechte und Pflichten der vom Vertrag betroffenen Personen. Für entgeltliche Betreuungsverhältnisse besteht somit von Bundesrechts wegen eine Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages. Wird diese Pflicht nicht wahrgenommen, gilt dies als Verstoss gegen die KiBeV und kann in letzter Konsequenz mit dem Entzug der Bewilligung geahndet werden.

Obwohl der Vorentwurf vorsieht, dass der Vertrag nur für entgeltliche Betreuungsverhältnisse obligatorisch abgeschlossen werden muss, sollen die Beteiligten unentgeltlicher Betreuungsverhältnisse nicht daran gehindert werden, auch einen Vertrag abzuschliessen, wenn sich dies als notwendig oder wünschenswert erweist. In jedem Fall müssen auch sie sich über den Inhalt des Betreuungsverhältnisses untereinander verständigen, ansonsten Probleme kaum zu vermeiden sind.

3.9.3 Fachliche Kompetenzen / Aus- und Weiterbildung

Der Anspruch der heutigen Gesellschaft an eine lebenslange Weiterbildung darf vor der Fremdbetreuung von Kindern nicht halt machen, zumal diese den Betreuungspersonen hilft, den heutigen Anforderungen an die Kinderbetreuung besser entsprechen zu können. Daher sieht der Entwurf vor, dass sich nicht nur professionelle Leistungserbringer, an deren Aus- und Weiterbildung zu Recht höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern auch Tages- und Pflegeeltern angemessen weiterbilden. Dabei geht es nicht darum, von jeder Tagesmutter eine professionelle pädagogische Ausbildung zu verlangen; eine solche Anfor-