Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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3.10.2 Zuzug von Betreuungsfamilien aus dem Ausland/Wegzug ins Ausland

Im Zuge der internationalen Mobilität der Gesellschaft werden nicht nur Kinder im Ausland platziert, es ziehen auch Familien mit Kindern, die ihnen an ihrem bisherigen schweizerischen oder ausländischen Wohnsitz zur Betreuung anvertraut worden sind, ins Ausland oder umgekehrt in die Schweiz.

ƒ Zuzug von Pflegeeltern aus dem Ausland:

Pflegeeltern mit bisherigem Wohnsitz im Ausland, die ein fremdes Kind betreuen, unterstehen der Bewilligungspflicht, sobald sie mit ihm in die Schweiz ziehen. Die Entscheidung, ob ein fremdbetreutes Kind bei den Pflegeeltern bleiben und mit diesen in die Schweiz ziehen darf, trifft grundsätzlich die am bisherigen ausländischen Wohnort zuständige Behörde oder die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter des platzierten Kindes. Mit dem Gesuch um eine Bewilligung als Pflegeeltern muss daher entweder eine begründete Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht werden, wenn das Betreuungsverhältnis Folge eines Behördenentscheids ist, oder eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertretung des Kindes über den Grund des Verbleibens in der Pflegefamilie, falls das Kind nicht durch Behördenentscheid in der Familie platziert wurde. Ohne Zustimmung der ausländischen Behörde bzw. ohne entsprechende Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters darf die Bewilligung seitens der zuständigen schweizerischen Behörde nicht erteilt werden. Dem Gesuch ist überdies eine Erklärung über den Unterhalt des ausländischen Kindes beizulegen. Das letzte Wort, ob ein ausländisches Kind mit bisherigem Wohnsitz im Ausland mit seiner Pflegefamilie in die Schweiz umziehen darf, steht der kantonalen Ausländerbehörde zu. Dementsprechend wird die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erst wirksam, wenn auch die kantonale Ausländerbehörde dem Aufenthalt in der Schweiz zugestimmt hat (Art. 60 Abs. 3 VE KiBeV). Dabei darf die Berücksichtigung des Kindeswohls keinesfalls zu kurz kommen, denn es ist davon auszugehen, dass schwerwiegende Gründe dafür gesprochen haben, das Kind in der Pflegefamilie zu belassen und es mit seinen Pflegeeltern an den neuen Wohnort ziehen zu lassen. Art. 62 Abs. 3 VE KiBeV erinnert die entscheidenden Behörden an ihre diesbezügliche Verantwortung.

ƒ Wegzug von Pflegeeltern ins Ausland:

Wollen Pflegeeltern mit dem von ihnen betreuten Kind ins Ausland umziehen, so sind vorgängig durch die zuständige Kindesschutzbehörde Abklärungen über den Verbleib des Kindes in der Familie zu treffen. Zwar soll eine Umplatzierung, die für ein Kind immer schwierig zu verkraften ist, so weit als möglich vermieden werden, dennoch muss auch berücksichtigt werden, dass bei einem Wegzug der Pflegeeltern ins Ausland der Kontakt zu den Eltern (biologische oder Adoptiveltern) kaum mehr gepflegt werden kann. Die Entscheidung erfolgt im Sinne einer Interessenabwägung, wobei dem Wohl des Kindes mehr Beachtung zu schenken ist als dem Interesse der Eltern an einem Kontakt zum fremdplatzierten Kind. Der Vorentwurf zählt die wichtigsten Gründe für den Verbleib in der Pflegefamilie auf (Art. 65 VE KiBeV). Ob das Kind tatsächlich mit seiner Pflegefamilie ins Ausland umziehen kann, hängt letztlich auch vom Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde ab (Art. 65 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 VE KiBeV).