Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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3.10 Internationale Verhältnisse
3.10.1 Platzierungen im Ausland
Platzierungen werden gelegentlich auch über die Landesgrenzen hinweg vorgenommen. Insbesondere Platzierungen in Krisensituationen (Notfall- oder Time-out-Platzierungen) erfolgen immer häufiger im Ausland. Dabei unterstehen die ausländischen Stellen jedoch nicht der schweizerischen Bewilligungspflicht oder Aufsicht. Dennoch muss sichergestellt werden, dass dort untergebrachte Kinder mindestens annähernd so betreut werden, wie es das schweizerische Recht vorsieht. Es kann nicht sein, dass irgendwelche Familien oder Einrichtungen, deren Verhältnisse oft genug nicht abgeklärt worden sind und die auch keiner Aufsicht unterstehen, Kinder, insbesondere solche in einer Krisensituation, zur Betreuung aufnehmen. Daher stellt der Vorentwurf klare Anforderungen an einen Betreuungsplatz im Ausland.
So dürfen Kinder im Ausland nur dann platziert werden, wenn die Betreuungsplätze entsprechend dem Recht des Aufnahmestaates, dem sie unterstehen, überprüft und autorisiert worden sind und durch die zuständigen Behörden vor Ort beaufsichtigt werden. Zudem müssen die Plätze erwiesenermassen geeignet sein, Kinder mit den Bedürfnissen des zu platzierenden Kindes aufzunehmen. Kinder bei Familien oder in Einrichtungen zu platzieren, die den Bedürfnissen des Kindes überhaupt nicht gerecht werden können oder die gar völlig überfordert sind, widerspricht nicht nur den Interessen und dem Wohl des zu platzierenden Kindes, eine solche Platzierung dürfte auch kaum das gewünschte Ergebnis bringen.
Die Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass der ausländische Betreuungsplatz den gestellten Anforderungen entspricht, richtet sich an alle, die Kinder an solchen Plätzen unterbringen oder eine solche Platzierung anbieten bzw. empfehlen: Eltern, Behörden, Einrichtungen oder Platzierungsorganisationen.
Erfolgt die Platzierung im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, sind zusätzliche Anforderungen zu beachten (Art. 64 VE KiBeV), die sich aus dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)4 ergeben: So hat die Kindesschutzbehörde die zentrale Behörde des Kantons, die gemäss Bundesgesetz über das Haager Kindesschutzübereinkommen (BG-KKE)5 zuständig ist, zu kontaktieren und sie über ihre Absichten zu informieren. Die zentrale Behörde nimmt sodann Kontakt mit der zuständigen Behörde des Platzierungslandes auf und übermittelt einen Bericht über das zu platzierende Kind, worin auch der Platzierungsentscheid begründet wird. Die Platzierung im Ausland darf erst erfolgen, wenn die zuständige ausländische Behörde ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
Es gibt aber auch Fälle, in welchen die Eltern ohne Eingreifen der Kindesschutzbehörde handeln und ihr Kind für ein "Time out" an einen ausländischen Betreuungsplatz geben. Handeln sie dabei über eine bewilligte Platzierungsorganisation, ist diese für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den ausländischen Betreuungsplatz verantwortlich. Artikel 64 VE KiBeV (und damit die Bestimmungen des HKsÜ) gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, weil die Platzierung nicht durch Entscheid der Kindesschutzbehörde angeordnet ist und daher keine eigentliche Kindesschutzmassnahme darstellt.
4 SR 0.211.231.011; BBl 2007 2661
5 SR 211.222.32; BBl 2007 2636